Auszug aus dem Urteil Nr. 170/2008 vom 27. November 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4391 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion

Auszug aus dem Urteil Nr. 170/2008 vom 27. November 2008

Geschäftsverzeichnisnummer 4391

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste, erhoben von Bart Velle und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 14. Dezember 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. Dezember 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. Juni 2007, dritte Ausgäbe): Bart Velle, wohnhaft in 1083 Brüssel, Cijnsstraat 21, Wim Willemijns, wohnhaft in 9770 Kruishoutem, Spilthoorestraat 10, Marc Claerhout, wohnhaft in 8500 Kortrijk, Condédreef 127, und Philip Van Hamme, wohnhaft in 8310 Brügge, Astridlaan 112.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste (weiter unten: Gesetz über die Generalinspektion).

    Dieser Artikel bestimmt:

    Die Mitglieder der Generalinspektion verfügen für die Erfüllung ihrer Aufträge über ein allgemeines und ständiges Inspektionsrecht.

    Sie können die in Artikel 5 erwähnten Personen frei vernehmen und dürfen, nachdem sie ihre zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt haben, die Räumlichkeiten betreten, in denen die Betreffenden ihre Funktionen ausüben. Sie können sämtliche für ihre Aufträge erforderlichen Unterlagen, Aktenstücke und Gegenstände vor Ort einsehen, kopieren, sich mitteilen lassen und wenn nötig diese beschlagnahmen.

    Die Kopien werden kostenlos ausgestellt.

    Betreffen die Unterlagen, Aktenstücke und/oder Gegenstände eine laufende Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung, dürfen sie nur mit Erlaubnis des zuständigen Magistrats besorgt oder beschlagnahmt werden.

    Ausser für gerichtliche Aufträge legt die Generalinspektion die Ergebnisse ihrer Aufträge dem Minister des Innern und gegebenenfalls dem Minister der Justiz, der Behörde oder der Instanz, die sie eingeschaltet hat, und, sofern der Auftrag ein lokales Polizeikorps betrifft, ebenfalls dem Bürgermeister in einer Eingemeindezone beziehungsweise dem Polizeikollegium in einer Mehrgemeindezone vor.

    Werden bei der Ausübung ihrer Aufträge Taten festgestellt, die zu einem Disziplinarverfahren führen können, setzt die Generalinspektion die zuständige disziplinarrechtliche Behörde davon in Kenntnis

    .

    B.2. Der angefochtene Artikel ist Teil von Titel II - « Die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei » - des Gesetzes vom 15. Mai 2007.

    Er übernimmt grösstenteils den Inhalt der Artikel 147 und 148 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 « zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes ».

    Durch Artikel 28 des Gesetzes über die Generalinspektion werden unter anderen die vorerwähnten Artikel 147 und 148 aufgehoben.

    B.3.1. Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 definiert die Aufträge der Generalinspektion wie folgt:

    Als von den Polizeidiensten unabhängiges Kontrollorgan, das der ausführenden Gewalt unterliegt, sorgt die Generalinspektion dafür, dass die föderale Polizei und die lokale Polizei sowie ihre Komponenten optimal funktionieren unter Beachtung der Demokratie und des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten.

    Die Personalmitglieder sind unter der Anweisung und der Leitung des Generalinspektors und der...

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