Auszug aus dem Urteil Nr. 178/2008 vom 11. Dezember 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4383 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17 und 18 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalins

Auszug aus dem Urteil Nr. 178/2008 vom 11. Dezember 2008

Geschäftsverzeichnisnummer 4383

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17 und 18 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste, erhoben von Marc Claerhout und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus dem Richter und stellvertretenden Vorsitzenden E. De Groot, dem Vorsitzenden M. Melchior und den Richtern P. Martens, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Richters E. De Groot,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 15. Dezember 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. Dezember 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17 und 18 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. Juni 2007, dritte Ausgabe): Marc Claerhout, wohnhaft in 8500 Kortrijk, Condédreef 127, Philip Van Hamme, wohnhaft in 8310 Brügge, Astridlaan 112, und Martin De Keyzer, wohnhaft in 2800 Mecheln, Galgestraat 94.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen sowie auf damit zusammenhängende Bestimmungen

    B.1.1. Der angefochtene Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste (weiter unten: Gesetz über die Generalinspektion) bestimmt:

    Für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad innerhalb der Generalinspektion wird das in den Dienstgrad eines Polizeikommissars ernannte Mitglied der Generalinspektion, das nach fünf Jahren Dienst bei der Generalinspektion im Rahmen des vorliegenden Artikels bei der letzten Bewertung die Endnote ' gut ' von einer zu diesem Zweck vom Generalinspektor innerhalb der Generalinspektion eingerichteten Kommission erhalten hat, von der in Artikel 32 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnten Bedingung befreit.

    Nach zehn Jahren Dienst bei der Generalinspektion findet vorliegender Artikel ebenfalls Anwendung auf die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad innerhalb der Polizeidienste. Das betreffende Personalmitglied bezieht während zwei Jahren die im Statut des Personals der Polizeidienste vorgesehene Auswahlzulage.

    Die im vorliegenden Artikel erwähnte Kommission wird vom König organisiert

    .

    B.1.2. Der ebenfalls angefochtene Artikel 18 des Gesetzes über die Generalinspektion bestimmt:

    Für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader innerhalb der Generalinspektion wird das Mitglied der Generalinspektion, das den Dienstgrad eines Hauptinspektors innehat und nach fünf Jahren Dienst bei der Generalinspektion im Rahmen des vorliegenden Artikels von einer zu diesem Zweck vom Generalinspektor innerhalb der Generalinspektion eingerichteten Kommission bei der letzten Bewertung die Endnote ' gut ' erhalten hat, von den Auswahlprüfungen und der Ausbildung befreit, die in den Artikeln 37 und 39 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnt sind.

    Nach zehn Jahren Dienst bei der Generalinspektion findet vorliegender Artikel ebenfalls Anwendung auf die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader innerhalb der Polizeidienste

    .

    B.1.3...

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