Auszug aus dem Urteil Nr. 73/2008 vom 24. April 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4234 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 380 (Abänderung von Artikel 10 des Gesetzbuches über die belgis

Auszug aus dem Urteil Nr. 73/2008 vom 24. April 2008

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4234

In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 380 (Ab‰nderung von Artikel 10 des Gesetzbuches ¸ber die belgische Staatsangehˆrigkeit) des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), erhoben von der VoG ´ DÈfense des Enfants - International - Belgique - Branche francophone (D.E.I. Belgique) ª.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 25. Juni 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 25. Juni 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG ´ DÈfense des Enfants - International - Belgique - Branche francophone (D.E.I. Belgique) ª, mit Vereinigungssitz in 1000 Br¸ssel, rue MarchÈ aux Poulets 30, Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 380 (Ab‰nderung von Artikel 10 des Gesetzbuches ¸ber die belgische Staatsangehˆrigkeit) des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Dezember 2006, dritte Ausgabe).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Artikel 380 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) f¸gt in Artikel 10 des Gesetzbuches ¸ber die belgische Staatsangehˆrigkeit einen neuen Absatz 2 ein. In der durch die angefochtene Bestimmung abge‰nderten Fassung lautet dieser Artikel:

    ´ Belgier ist das Kind, das in Belgien geboren ist und zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Alter von achtzehn Jahren oder vor der M¸ndigkeitserkl‰rung vor diesem Alter staatenlos w‰re, wenn es diese Staatsangehˆrigkeit nicht bes‰sse.

    Absatz 1 ist jedoch nicht anwendbar, wenn das Kind eine andere Staatsangehˆrigkeit erlangen kann, wenn sein oder seine gesetzlichen Vertreter Verwaltungsschritte bei den diplomatischen oder konsularischen Behˆrden des Landes seiner Eltern oder eines seiner Elternteile unternehmen.

    Bis zum Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass das neugeborene Kind, das in Belgien gefunden wird, in Belgien geboren ist.

    Das Kind, dem die belgische Staatsangehˆrigkeit aufgrund des vorliegenden Artikels zuerkannt worden ist, beh‰lt diese Staatsangehˆrigkeit bei, solange nicht bewiesen wird, bevor es achtzehn Jahre alt ist oder vor diesem Alter f¸r m¸ndig erkl‰rt wird, dass es eine ausl‰ndische Staatsangehˆrigkeit besitzt ª.

    B.2. Gem‰ss dem einzigen Klagegrund ´ verstˆsst die angefochtene Gesetzesbestimmung gegen Artikel 22 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 8 und 14 der Europ‰ischen Menschenrechtskonvention, den Artikeln 3, 7 und 8 des Ubereinkommens ¸ber die Rechte des Kindes, den Artikeln 15 und 24-3 der Allgemeinen Erkl‰rung der Menschenrechte, den Artikeln 24 Absatz 3 und 26 des Internationalen Paktes ¸ber b¸rgerliche und politische Rechte sowie dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Stillhalteverpflichtung, wobei diese gesamten internationalen Bestimmungen getrennt und in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung geltend gemacht werden ª.

    B.3.1. Der Hof ist nicht befugt, Gesetzesnormen direkt anhand von Vertragsbestimmungen zu pr¸fen. Zu den durch die Artikel 10 und 11 der Verfassung garantierten Rechten und Freiheiten gehˆren jedoch die Rechte und Freiheiten, die sich aus internationalen Vertragsbestimmungen ergeben, an die Belgien gebunden ist.

    Dies ist der...

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