Auszug aus dem Urteil Nr. 169/2006 vom 8. November 2006 Geschäftsverzeichnisnummer 4032 In Sachen : Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 3 § 1 Nrn. 16 und 17 und § 3 Nr. 2, 32, 34, 35, 44 § 2

Auszug aus dem Urteil Nr. 169/2006 vom 8. November 2006

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4032

In Sachen : Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 3 ß 1 Nrn. 16 und 17 und ß 3 Nr. 2, 32, 34, 35, 44 ß 2 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen T‰tigkeiten mit Waffen, erhoben von der Midarms PGmbH und von A. Hommers.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 20. Juli 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 24. Juli 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben die Midarms PGmbH, mit Sitz in 4602 Cheratte, rue J. Lhoest 17, und A. Hommers, wohnhaft in 3800 Sint-Truiden, Zerkingen 33, Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 3 ß 1 Nrn. 16 und 17 und ß 3 Nr. 2, 32, 34, 35, 44 ß 2 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen T‰tigkeiten mit Waffen (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 9. Juni 2006, dritte Ausgabe).

    Mit derselben Klageschrift beantragen die klagenden Parteien ebenfalls die Nichtigerkl‰rung derselben Gesetzesbestimmungen.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Artikel 3 ß 1 des angefochtenen Gesetzes bestimmt:

    ´ Folgende Waffen gelten als verbotene Waffen:

    [...]

    1. vom Minister der Justiz und vom Minister des Innern festgelegte Ger‰te, Waffen und Munition, die eine ernste Bedrohung f¸r die ˆffentliche Sicherheit darstellen kˆnnen, und Waffen und Munition, die aus diesem Grund ausschliesslich von den in Artikel 27 ß 1 Absatz 2 und 3 erw‰hnten Diensten in Besitz gehalten werden d¸rfen,

    2. Gegenst‰nde und Substanzen, die nicht als Waffen entworfen sind, sondern bei denen angesichts der konkreten Umst‰nde deutlich wird, dass derjenige, der sie besitzt, mit sich f¸hrt oder befˆrdert, diese offensichtlich einsetzen will, um Personen zu bedrohen oder kˆrperlich zu verletzen ª.

      B.1.2. Artikel 3 ß 3 desselben Gesetzes bestimmt:

      ´ Folgende Waffen gelten als erlaubnispflichtige Waffen:

    3. alle anderen Feuerwaffen,

    4. andere Waffen, die vom Kˆnig in diese Kategorie eingeteilt wurden ª.

      B.1.3. Artikel 32 desselben Gesetzes bestimmt:

      ´ Die in Artikel 5 erw‰hnen Zulassungen werden f¸r eine Hˆchstdauer von sieben Jahren ausgestellt.

      Die in den Artikeln 6, 11, 17, 20, 21 und 31 erw‰hnten Zulassungen und Besitzerlaubnisscheine werden f¸r eine Hˆchstdauer von f¸nf Jahren ausgestellt.

      Die Erneuerung der in den Artikeln 5, 6, 20 und 21 erw‰hnten Zulassungen und Besitzerlaubnisscheine beinhaltet lediglich eine Kontrolle der Einhaltung der in Artikel 5 ß 4 erw‰hnten Bedingungen. Die Erneuerung der in den Artikeln 11 und 17 erw‰hnten Besitzerlaubnisscheine und Waffenscheine beinhaltet lediglich die in Artikel 11 ß 3 Nr. 2 bis 9 erw‰hnten Formalit‰ten ª.

      B.1.4. Artikel 34 desselben Gesetzes bestimmt:

      ´ Der Kˆnig kann die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 5 bis 7, 10 bis 22 und 33 ganz oder teilweise auf andere Waffen als Feuerwaffen ausdehnen ª.

      B.1.5. Artikel 35 desselben Gesetzes bestimmt:

      ´ Der Kˆnig

    5. bestimmt die Sicherheitsbedingungen f¸r die Lagerung, die Befˆrderung, den Besitz und die Sammlung von Waffen oder Munition,

    6. bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen f¸r die Ausstellung der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Unterlagen und deren Form,

    7. regelt die Nummerierung der der Pr¸fung unterworfenen Feuerwaffen und Teile von Feuerwaffen im Hinblick auf ihre Aufsp¸rbarkeit und unter Ber¸cksichtigung der Garantien, die in dieser Hinsicht in anderen Mitgliedstaaten der Europ‰ischen Union bereits f¸r eingef¸hrte Waffen beigebracht werden,

    8. erstellt einen Kodex der Berufspflichten f¸r zugelassene Waffenh‰ndler, in dem insbesondere die Informationspflichten dem Kunden gegen¸ber pr‰zisiert sind,

    9. bestimmt die Bedingungen, unter denen die Waffen freiwillig oder nach einem Beschluss des Richters vernichtet werden kˆnnen, und die Bescheinigungen ¸ber die Vernichtung der abgelieferten Waffen,

    10. bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und die Modalit‰ten f¸r die Registrierung der Waffen durch die zugelassenen Personen und im Zentralen Waffenregister sowie die Ausstellung des europ‰ischen Feuerwaffenpasses,

    11. bestimmt die Massnahmen zur Feststellung des Erwerbs, des Verkaufs, der Uberlassung von Feuerwaffen und Munition sowie des Besitzes von Feuerwaffen,

    12. bestimmt das in Artikel 28 ß 2 vorgesehene Verfahren ¸ber die vorl‰ufige administrative Beschlagnahme der Waffen, Munition, Zulassungen, Waffenscheine und Besitzerlaubnisscheine ª.

      B.1.6. Artikel 44 ß 2...

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