Urteil Nr. 8/2003 vom 22. Januar 2003 Geschäftsverzeichnisnummer 2338 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 18. Mai 2001 zur Abänderung des Dekrets vom

Urteil Nr. 8/2003 vom 22. Januar 2003

Geschäftsverzeichnisnummer 2338

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 18. Mai 2001 zur Abänderung des Dekrets vom 30. März 1999 zur Organisation der Pflegeversicherung, erhoben vom Kollegium der Französischen Gemeinschaftskommission.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen und J.-P. Snappe, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 28. Januar 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. Januar 2002 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob das Kollegium der Französischen Gemeinschaftskommission, mit Sitz in 1000 Brüssel, boulevard du Régent 21-23, Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 18. Mai 2001 zur Abänderung des Dekrets vom 30. März 1999 zur Organisation der Pflegeversicherung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Juli 2001).

  2. Verfahren

    Durch Anordnung vom 29. Januar 2002 hat der amtierende Vorsitzende gemäss den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.

    Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes im vorliegenden Fall nicht für anwendbar erachtet.

    Die Klage wurde gemäss Artikel 76 des organisierenden Gesetzes mit am 6. März 2002 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

    Die durch Artikel 74 des organisierenden Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgte im Belgischen Staatsblatt vom 4. April 2002.

    Die Flämische Regierung, place des Martyrs 19, 1000 Brüssel, hat mit am 22. April 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Schriftsatz eingereicht.

    Dieser Schriftsatz wurde gemäss Artikel 89 des organisierenden Gesetzes mit am 6. Juni 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief notifiziert.

    Die klagenden Partei hat mit am 4. Juli 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Erwiderungsschriftsatz eingereicht.

    Durch Anordnung vom 27. Juni 2002 hat der Hof die für die Urteilsfällung vorgesehene Frist bis zum 28. Januar 2003 verlängert.

    Durch Anordnung vom 22. Oktober 2002 hat der Hof die Rechtssache für verhandlungsreif erklärt und den Sitzungstermin auf den 13. November 2002 anberaumt.

    Diese Anordnung wurde den Parteien und deren Rechtsanwälten mit am 24. Oktober 2002 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

    Auf der öffentlichen Sitzung vom 13. November 2002

    - erschienen

    . RAin N. Van Laer, in Brüssel zugelassen, für die klagende Partei,

    . RA P. Van Orshoven, in Brüssel zugelassen, für die Flämische Regierung,

    - haben die referierenden Richter P. Martens und L. Lavrysen Bericht erstattet,

    - wurden die vorgenannten Rechtsanwälte angehört,

    - wurde die Rechtssache zur Beratung gestellt.

    Das Verfahren wurde gemäss den Artikeln 62 ff. des organisierenden Gesetzes, die sich auf den Sprachengebrauch vor dem Hof beziehen, geführt.

  3. In rechtlicher Beziehung

    - A -

    Standpunkt des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission

    A.1. Das Kollegium der Französischen Gemeinschaftskommission leitet einen...

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