Urteil Nr. 49/2001 vom 18. April 2001 Geschäftsverzeichnisnummer 1895 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 bis 9 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 26. April 1999 « zur Best

Urteil Nr. 49/2001 vom 18. April 2001

Geschäftsverzeichnisnummer 1895

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 bis 9 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 26. April 1999 « zur Bestätigung des Bezugssystems für die Grundfertigkeiten und zur Abänderung der Terminologie bezüglich der vom Parlament ausgeübten Zuständigkeit in Anwendung der Artikel 16, 25, 26, 35 und 43 des Dekrets vom 24. Juli 1997 zur Bestimmung der vorrangigen Aufgaben des Grundschulunterrichts und des Sekundarunterrichts sowie zur Organisation der geeigneten Strukturen zu deren Durchführung », erhoben von der VoG Libre Ecole Rudolf Steiner und anderen.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden M. Melchior, den Richtern P. Martens, E. Cerexhe, R. Henneuse, E. De Groot und L. Lavrysen, und dem emeritierten Vorsitzenden G. De Baets gemäss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klage

Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 25. Februar 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 28. Februar 2000 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 bis 9 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 26. April 1999 « zur Bestätigung des Bezugssystems für die Grundfertigkeiten und zur Abänderung der Terminologie bezüglich der vom Parlament ausgeübten Zuständigkeit in Anwendung der Artikel 16, 25, 26, 35 und 43 des Dekrets vom 24. Juli 1997 zur Bestimmung der vorrangigen Aufgaben des Grundschulunterrichts und des Sekundarunterrichts sowie zur Organisation der geeigneten Strukturen zu deren Durchführung » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. August 1999, zweite Ausgabe): (1) die VoG Libre Ecole Rudolf Steiner, mit Vereinigungssitz in 1490 Court-Saint-Etienne, la Ferme Blanche, (2) die VoG Vrije Ruimte/Espace de Liberté, mit Vereinigungssitz in 2060 Antwerpen, Delinstraat 17, (3) die VoG Association pour le développement de la pédagogie Steiner, mit Vereinigungssitz in 1490 Court-Saint-Etienne, rue des Ecoles 46, (4) C. Borgers, wohnhaft in 5030 Sauvenière, rue du Village 21, (5) J. Demeyere, wohnhaft in 7700 Mouscron, Clos de la Bleuse Tartine 57, (6) V. Gilot, wohnhaft in 1490 Court-Saint-Etienne, rue de Limauges 32, (7) C. Gogry, wohnhaft in 3090 Overijse, Dobralaan 28, (8) D. Jane-Aluja, wohnhaft in 5030 Ernage, rue du Sart 4, (9) L. Lamfalussy, wohnhaft in 1348 Neulöwen, Cours de Bonne Espérance 11, (10) S. Lejoly, wohnhaft in 1490 Sart-Messire-Guillaume, rue de la Chapelle 9, (11) T. Moncarey, wohnhaft in 1340 Ottignies, Clos du Cheval Godet 1, (12) F. Nys, wohnhaft in 1461 Haut-Ittre, rue de la ferme Coquiamont 5, (13) P. Planche, wohnhaft in 1020 Brüssel, rue Stéphanie 75, (14) M. Verschueren, wohnhaft in 1340 Ottignies, Clos du Cheval Godet 1, (15) J.-P. Vlaminck, wohnhaft in 1490 Court-Saint-Etienne, rue de Sart 39, (16) M. Wibert, wohnhaft in 5030 Ernage, rue du Sart 4, (17) C. Massot, wohnhaft in 7000 Mons, chaussée du Roeulx 326, (18) M.-A. Nève, wohnhaft in 1490 Court-Saint-Etienne, rue du Tienne 11, und (19) F. Portugaels, wohnhaft in 1390 Grez-Doiceau, rue Verte Voie 21.

II. Verfahren

Durch Anordnung vom 28. Februar 2000 hat der amtierende Vorsitzende gemäss den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.

Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes im vorliegenden Fall nicht für anwendbar erachtet.

Die Klage wurde gemäss Artikel 76 des organisierenden Gesetzes mit am 13. Juni 2000 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

Die durch Artikel 74 des organisierenden Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgte im Belgischen Staatsblatt vom 27. Juni 2000.

Durch Anordnung vom 26. Juli 2000 hat der Vorsitzende M. Melchior auf Antrag der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 26. Juli 2000 die für die Einreichung eines Schriftsatzes vorgesehene Frist bis 15. September 2000 verlängert.

Diese Anordnung wurde der Regierung der Französischen Gemeinschaft mit am 26. Juli 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief notifiziert.

Schriftsätze wurden eingereicht von

- der VoG Schola Nova, mit Vereinigungssitz in 1315 Opprebais, rue du Moulin 1, P. Baugniet und seiner Ehegattin, zusammen wohnhaft in 1370 Jodoigne, avenue des Combattants 30, G. de Cartier d'Yves und seiner Ehegattin, zusammen wohnhaft in 1471 Laupoigne, Chemin de la Warouche 10, G. De Man und seiner Ehegattin, zusammen wohnhaft in 1360 Orbais, rue Trémouraux 127, J.-F. De Mees und G. Warny, zusammen wohnhaft in 1367 Gérompont, rue Montagne 3, P. de Meeûs und seiner Ehegattin, zusammen wohnhaft in 1390 Grez-Doiceau, Chavée Boulanger 20, J.-M. de Montpellier d'Annevoie und seiner Ehegattin, zusammen wohnhaft in 1325 Vieusart, rue du Laid Burniat 10, M.-A. Léonard und seiner Ehegattin, zusammen wohnhaft in 6824 Chasse-Pierre, Froids-Vents 1, F. Moureau und seiner Ehegattin, zusammen wohnhaft in 1315 Incourt, chaussée de Namur 77, und D. Van Asten und seiner Ehegattin, zusammen wohnhaft in 1367 Autre-Eglise, rue de la Gare d'Hédenge 38, mit am 24. Juli 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief,

- der VoG Ecole Notre-Dame de la Sainte-Espérance, mit Vereinigungssitz in 1050 Brüssel, rue de la Concorde 37, und B. Van Houtte, wohnhaft in 1160 Brüssel, avenue des Volontaires 29, mit am 27. Juli 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief,

- der Regierung der Französischen Gemeinschaft, place Surlet de Chokier 15-17, 1000 Brüssel, mit am 15. September 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief,

Diese Schriftsätze wurden gemäss Artikel 89 des organisierenden Gesetzes mit am 26. September 2000 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

Durch Anordnung vom 19. Oktober 2000 hat der Vorsitzende M. Melchior auf Antrag der klagenden Parteien vom 18. Oktober 2000 die für die Einreichung eines Erwiderungsschriftsatzes vorgesehene Frist um fünfzehn Tage verlängert.

Diese Anordnung wurde den klagenden Parteien mit am 20. Oktober 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief notifiziert.

Erwiderungsschriftsätze wurden eingereicht von

- der Regierung der Französischen Gemeinschaft, mit am 20. Oktober 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief,

- den intervenierenden Parteien VoG Ecole Notre-Dame de la Sainte-Espérance und B. Van Houtte, mit am 26. Oktober 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief,

- den klagenden Parteien und den intervenierenden Parteien VoG Schola Nova und anderen, mit am 13. November 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief.

Durch Anordnungen vom 29. Juni 2000 und 30. Januar 2001 hat der Hof die für die Urteilsfällung vorgesehene Frist bis zum 25. Februar 2001 bzw. 25. August 2001 verlängert.

Durch Anordnung vom 6. Februar 2001 hat der Hof die Besetzung um den Richter L. Lavrysen ergänzt.

Durch Anordnung vom 7. Februar 2001 hat der Hof die Rechtssache für verhandlungsreif erklärt und den Sitzungstermin auf den 1. März 2001 anberaumt.

Diese Anordnung wurde den Parteien und deren Rechtsanwälten mit am 8. Februar 2001 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

Auf der öffentlichen Sitzung vom 1. März 2001

- erschienen

. RA F. Tulkens, in Brüssel zugelassen, für die klagenden Parteien,

. RA R. Lefebvre, in Dinant zugelassen, für die intervenierenden Parteien VoG Schola Nova und andere, die VoG Ecole Notre-Dame de la Sainte-Espérance und B. Van Houtte,

. RA J. Sambon, in Brüssel zugelassen, für die Regierung der Französischen Gemeinschaft,

- haben die referierenden Richter E. Cerexhe und L. Lavrysen Bericht erstattet,

- wurden die vorgenannten Rechtsanwälte angehört,

- wurde die Rechtssache zur Beratung gestellt.

Das Verfahren wurde gemäss den Artikeln 62 ff. des organisierenden Gesetzes, die sich auf den Sprachengebrauch vor dem Hof beziehen, geführt.

III. In rechtlicher Beziehung

- A -

In bezug auf die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage

A.1.1. Die erste klagende Partei verfolgt die Zielsetzung, « jede Tätigkeit durchzuführen und zu fördern, die einen lebendigen Ansatz auf der Grundlage der anthroposophischen Lehre von Rudolf Steiner für die menschlichen Kenntnisse ermöglicht, die erforderlich sind, um in der Schule die harmonische und vollständige Verwirklichung des Schicksals des Einzelnen vorzubereiten ». In der Satzung sei nirgends angegeben, dass die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (nachstehend VoG) nur Grundschulunterricht erteile. Es sei daher durchaus vorstellbar und im übrigen vorgesehen, Sekundarunterricht zu organisieren.

Wenn im übrigen die Schüler der « Libre Ecole Rudolf Steiner » bis zum Ende des Primarunterrichts in den Genuss der von ihr erteilten besonderen Pädagogik gelangten, liege es auch im Interesse der ersten klagenden Partei, dass ihre Schüler sich in den ersten zwei Jahren des Sekundarunterrichts in der Kontinuität entwickelten, dies als unmittelbare Fortsetzung ihres Vereinigungszwecks, der darin bestehe, « einen lebendigen Ansatz auf der Grundlage der anthroposophischen Lehre von Rudolf Steiner » zu fördern. Sie weise also das erforderliche Interesse auf, um gegen sämtliche angefochtenen Bestimmungen vorzugehen.

Die klagende Partei sub 2 verfolge die Zielsetzung, « eine tatsächliche Unterrichtsfreiheit zu verwirklichen ». Insofern die angefochtenen Artikel die Freiheit des Unterrichts beeinträchtigen, könnten sie sich in ungünstigem Sinne auf sie auswirken.

Das gleiche gelte für die klagende Partei sub 3, deren Zielsetzung darin bestehe, « eine auf der anthroposophischen Lehre von Rudolf Steiner beruhende Pädagogik zu fördern und zu entwickeln », und die Gefahr laufe, ebenfalls in ungünstigem Sinne von der Auferlegung des Bezugssystems für die Grundfertigkeiten betroffen zu sein, das sowohl mit den ersten zwei als auch mit der dritten Stufe verbunden sei.

Die klagenden...

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