Auszug aus dem Urteil Nr. 120/2008 vom 1. September 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4240 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 234 Nr. 1 Buchstabe a) und 235 des Programmgesetzes (I) vo

Auszug aus dem Urteil Nr. 120/2008 vom 1. September 2008

Geschäftsverzeichnisnummer 4240

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 234 Nr. 1 Buchstabe a) und 235 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, erhoben von der IVoG « Plasma Protein Therapeutics Association Europe ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 26. Juni 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. Juni 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die IVoG « Plasma Protein Therapeutics Association Europe », mit Vereinigungssitz in 1200 Brüssel, boulevard Brand Whitlock 114/5, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 234 Nr. 1 Buchstabe a) und 235 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Dezember 2006, dritte Ausgabe).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Aus der Darlegung der Klagegründe geht hervor, dass diese nur gegen Artikel 234 Nr. 1 Buchstabe a) des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 gerichtet sind.

    Der Hof beschränkt seine Untersuchung somit auf diese Bestimmung.

    B.2.1. Vor seiner Abänderung durch Artikel 234 Nr. 1 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 bestimmte Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes « über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung »:

    Die Einkünfte der Versicherung bestehen aus:

    [...]

    15. dem Ertrag eines Beitrags auf den Umsatz, der auf dem belgischen Markt für die Arzneimittel erzielt wird, die in der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel eingetragen sind.

    Dieser Beitrag geht zu Lasten der Antragsteller, die diesen Umsatz im Jahr erzielt haben, das dem Jahr vorangeht, für das der Beitrag geschuldet wird.

    Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 wird die Höhe dieses Beitrags auf 2, 3, 4, 4, 4, 4, 3, 2, 2 beziehungsweise 2 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 1994, 1995, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 beziehungsweise 2004 erzielt worden ist.

    Für die Berechnung dieses Beitrags werden folgende Fertigarzneimittel vom Umsatz, auf dessen Grundlage der Beitrag berechnet wird, ausgeschlossen:

    1. Arzneimittel für seltene Leiden,

    2. Fertigarzneimittel, die ausschliesslich in der Erstattungskategorie Cx eingestuft worden sind, so wie sie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1991 zur Festlegung des Eigenanteils der Begünstigten an den Kosten der im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung rückzahlbaren pharmazeutischen Lieferungen bestimmt ist,

    3. Fertigarzneimittel auf der Grundlage stabiler Blutderivate, die entnommen, verarbeitet, importiert, aufbewahrt, verteilt, dispensiert, abgegeben und verwendet werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs und seiner Ausführungserlasse.

    Für die Anwendung dieses Ausschlusses muss die Einstufung des Arzneimittels am 1. Januar des Jahres, für das der Beitrag auf den Umsatz geschuldet wird, berücksichtigt werden.

    Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für die Berechnung des Beitrags, der auf der Grundlage der Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15bis, Nr. 15ter, Nr. 15quater, Nr. 15quinquies, Nr. 15sexies, Nr. 15septies, Nr. 15octies und Nr. 15novies geschuldet wird.

    Der Gesamtjahresumsatz des vorhergehenden Jahres, der aufgrund des Herstellerpreises oder Preises ab Importeur berechnet wird, ist jedes Jahr Gegenstand einer Erklärung, die pro Verpackung für den öffentlichen Verkauf oder - in Ermangelung einer solchen Verpackung - pro Einzelverpackung der in Absatz 1 erwähnten Arzneimittel aufgegliedert sein muss. Die vorerwähnten Erklärungen müssen datiert, unterzeichnet, für wahr und richtig erklärt sein und per Einschreibebrief beim Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, Avenue de Tervuren 211, 1150 Brüssel eingereicht werden. Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 müssen sie vor dem 1. Februar 1996, dem 1. November 1996, dem 1. März 1999, dem 1. April 1999, dem 1. Mai 2000, dem 1. Mai 2001, dem 1. Mai 2002, dem 1. Mai 2003, dem 1. Mai 2004 beziehungsweise dem 1. Mai 2005 eingereicht werden. Für das Jahr 2006 müssen sie vor dem 1. Mai 2006 eingereicht werden.

    Der Dienst für Gesundheitspflege kann auf der Grundlage der Daten aus der in Artikel 165 erwähnten Datenerfassung den Gesamtumsatz von Amts wegen festlegen, falls der Antragsteller es versäumt hat, gemäss den Bestimmungen von Absatz 5 eine Erklärung einzureichen. Der betreffende Antragsteller wird per Einschreibebrief von der Festlegung von Amts wegen des Umsatzes in Kenntnis gesetzt.

    Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 muss der Beitrag vor dem 1. März 1996, dem 1. Dezember 1996, dem 1. April 1999, dem 1. Mai 1999, dem 1. Juni 2000, dem 1. Juni 2001, dem 1. Juni 2002, dem 1. Juni 2003, dem 1. Juni 2004 beziehungsweise dem 1. Juni 2005 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk ' Beitrag Umsatz 1994 ', ' Beitrag Umsatz 1995 ', ' Beitrag Umsatz 1997 ', ' Beitrag Umsatz 1998 ', ' Beitrag Umsatz 1999 ', ' Beitrag Umsatz 2000 ', ' Beitrag Umsatz 2001 ', ' Beitrag Umsatz 2002 ', ' Beitrag Umsatz 2003 ' beziehungsweise ' Beitrag Umsatz 2004 ' überwiesen werden.

    Der vorerwähnte Dienst sorgt für die Einziehung des vorerwähnten Beitrags und für die Kontrolle.

    Der Schuldner, der den vorerwähnten Beitrag nicht innerhalb der in Absatz 7 festgelegten Frist entrichtet, schuldet dem Institut einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent dieses Beitrags und auf diesen Beitrag berechnete Verzugszinsen, die dem gesetzlichen Zinssatz entsprechen.

    Der Allgemeine Rat kann dem in Absatz 2 erwähnten Schuldner eine Befreiung von oder eine Ermässigung des Beitragszuschlags oder der Verzugszinsen gewähren, vorausgesetzt, dass:

    - der betreffende Schuldner alle früheren Zahlungen in der festgelegten Frist geleistet hat,

    - der in Absatz 3 erwähnte Umsatz innerhalb der festgelegten Frist mitgeteilt worden ist und somit die Kontrolle der geschuldeten Beträge möglich war,

    - der Schuldner ordnungsgemäss rechtfertigen kann, dass es ihm unmöglich war, den geschuldeten Betrag innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten.

    Die vom Allgemeinen Rat bewilligte Befreiung kann nur...

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