Auszug aus dem Urteil Nr. 90/2010 vom 29. Juli 2010 Geschäftsverzeichnisnummer 4773 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2009 über die Verpflichtung zur Beim

Auszug aus dem Urteil Nr. 90/2010 vom 29. Juli 2010

Geschäftsverzeichnisnummer 4773

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2009 über die Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff in die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten fossilen Kraftstoffe, erhoben von Eric Watteau.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, und den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 28. September 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. September 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Eric Watteau, wohnhaft in 1325 Chaumont-Gistoux, Chemin du Grand Sart 32, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2009 über die Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff in die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten fossilen Kraftstoffe (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 3. August 2009, zweite Ausgabe).

    Die von derselben klagenden Partei erhobene Klage auf einstweilige Aufhebung derselben Gesetzesbestimmung wurde mit Urteil Nr. 204/2009 vom 23. Dezember 2009, das im Belgischen Staatsblatt vom 17. Februar 2010 veröffentlicht wurde, zurückgewiesen.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Aus der in der Klageschrift enthaltenen Darlegung geht hervor, dass beim Hof eine Klage auf Nichtigerklärung eingereicht worden ist, welche sich in der Hauptsache auf Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2009 « über die Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff in die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten fossilen Kraftstoffe » bezieht, der bestimmt:

    § 1. Registrierte Erdölgesellschaften, die Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, sind verpflichtet, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine wie folgt bestimmte Menge nachhaltiger Biokraftstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen:

    - FAME von mindestens 4 v/v % der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Dieselerzeugnisse,

    - Bioethanol, pur oder in der Form von Bio-ETBE, von mindestens 4 v/v % der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Benzinerzeugnisse.

    § 2. Die in § 1 erwähnte Verpflichtung gilt nicht für Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, die eine registrierte Erdölgesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt aus Pflichtvorräten, die in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2006 über die Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die Schaffung einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte erwähnt sind, insofern diese...

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