Auszug aus dem Urteil Nr. 8/2009 vom 15. Januar 2009 Geschäftsverzeichnisnummer 4406 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Abschnitts 4 (« Zahlung und Verteilerschlüssel ») von Kapitel VI des Ge

Auszug aus dem Urteil Nr. 8/2009 vom 15. Januar 2009

Geschäftsverzeichnisnummer 4406

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Abschnitts 4 (« Zahlung und Verteilerschlüssel ») von Kapitel VI des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen, und des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Beilegung von Streitfällen im Rahmen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen, erhoben von der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit « Algemene Mutualiteit voor Medische Assuranties ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 3. Januar 2008 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 4. Januar 2008 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Algemene Mutualiteit voor Medische Assuranties », mit Sitz in 1000 Brüssel, Renaissancelaan 12/1, Klage auf Nichtigerklärung des Abschnitts 4 (« Zahlung und Verteilerschlüssel ») von Kapitel VI des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen, und des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Beilegung von Streitfällen im Rahmen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 6. Juli 2007).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1.1. Die Nichtigkeitsklage ist einerseits gegen Artikel 26 §§ 1, 2 und 4, Artikel 28 §§ 1 und 3 und Artikel 29 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen (nachstehend: das erste Gesetz vom 15. Mai 2007) und andererseits gegen das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die Beilegung von Streitfällen im Rahmen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen (nachstehend: das zweite Gesetz vom 15. Mai 2007) gerichtet.

    B.1.2. Die angefochtenen Artikel des ersten Gesetzes vom 15. Mai 2007, die in Abschnitt 4 (« Zahlung und Verteilerschlüssel ») von Kapitel VI aufgenommen wurden, bestimmen:

    Art. 26. § 1. Die gewährten Entschädigungen müssen durch das Versicherungsunternehmen und den Fonds [für die Entschädigung bei Unfällen im Rahmen von Gesundheitspflegeleistungen], jeweils für ihren Anteil, gemäss dem in § 2 festgelegten Verteilerschlüssel gezahlt werden.

    § 2. Der Betrag der Entschädigungen wird zwischen dem Fonds und dem betreffenden Versicherungsunternehmen aufgeteilt nach den Regeln, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach einer Stellungnahme des Fonds festgelegt werden.

    [...]

    § 4. Wenn der Pflegeleistende keinen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen im Hinblick auf die Anwendung dieses Gesetzes geschlossen hat, zahlt der Gemeinsame Garantiefonds im Sinne von Artikel 28 selbst die vollständige Entschädigung aus, unbeschadet der in Artikel 30 vorgesehenen Rechte

    .

    Art. 28. § 1. Der König setzt unter den durch Ihn festgelegten Bedingungen einen Gemeinsamen Garantiefonds ein und erkennt ihn an; dieser hat die Aufgabe, Schäden zu ersetzen, die durch einen Pflegeleistenden verursacht wurden, der keinen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes geschlossen hat.

    [...]

    § 3. Die Versicherungsunternehmen, die die Pflichtversicherung in Ausführung dieses Gesetzes handhaben, sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, die erforderlichen Einzahlungen in den Gemeinsamen Garantiefonds zu leisten, damit dieser seine Aufgaben erfüllen und seine Funktionskosten decken kann.

    Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jährlich die Regeln zur Berechnung der Einzahlungen fest, die durch die Versicherungsunternehmen geleistet werden müssen

    .

    Art. 29. [...]

    § 3. Der Gemeinsame Garantiefonds übernimmt das Sekretariat und die tägliche Geschäftsführung des Bewertungsbüros

    .

    B.1.3. Der Text des zweiten Gesetzes vom 15. Mai 2007, dessen vollständige Nichtigerklärung beantragt wird, ist in B.23 wiedergegeben.

    In Bezug auf den Kontext der angefochtenen Gesetze

    B.2.1. Während der Vorarbeiten wurden die Leitlinien der angefochtenen Gesetze wie folgt erläutert:

    Die Entschädigung der Opfer wird für jeden Unfall gewährt werden können, der eine Folge von Pflegeleistungen ist. Das Opfer wird also nicht mehr einen Fehler des Pflegeleistenden nachweisen müssen. Es muss lediglich nachweisen, dass es einen Schaden infolge einer Pflegeleistung erlitten hat.

    Es ist nämlich notwendig, die Wiedergutmachung des medizinischen Schadens aus dem gemeinrechtlichen Bereich herauszunehmen, um einerseits hinreichend gewährleisten zu können, dass im Hinblick auf eine effiziente Vorbeugung die öffentliche Hand und die Opfer alle relevanten Informationen über medizinische Unfälle in den Einrichtungen und den Praxen erhalten, und andererseits den bestehenden Trend zu einer defensiven Medizin durchbrechen zu können.

    Der Umstand, dass die Entschädigung aus dem gemeinrechtlichen Bereich herausgenommen wird, bedeutet nicht, dass der Pflegeleistende vollständig befreit würde

    (Parl. Dok., Kammer, 2006-2007, DOC 51-3012/001, SS. 8-9).

    Konkret kann das durch das neue System vorgeschlagene Verfahren wie folgt zusammengefasst werden.

    Der Schadensersatz für medizinische Fehler wird einem Versicherungsunternehmen anvertraut unter der Kontrolle und Aufsicht eines Fonds, der zu diesem Zweck eingerichtet wird.

    Konkret lässt sich das vorgeschlagene System wie folgt schematisch darstellen:

    - Ein Patient, der glaubt, Opfer eines aufgrund dieses Gesetzentwurfs auszugleichenden Schadens zu sein, wendet sich an den Fonds.

    - Dieser prüft den Antrag und schickt ihn an den Versicherer, den er entsprechend dem (den) betroffenen Pflegeleistenden für zuständig hält. In jedem Fall behandelt der durch den Fonds bestimmte Versicherer die Akte auf der Grundlage der Regeln über das Zusammentreffen, doch es steht ihm frei, den gegebenenfalls gezahlten Schadensersatz später ganz oder teilweise von einem anderen Versicherer zurückzufordern.

    - Der Versicherer beschliesst, sich zu beteiligen oder die Beteiligung zu verweigern, mit der Begründung, dass kein Schaden vorliegt.

    - Er unterbreitet seine Entscheidung in Form eines Vorschlags dem Kläger, der über eine bestimmte Frist verfügt, um dem Versicherer und dem Fonds seine Anmerkungen zu diesem Vorschlag mitzuteilen.

    - Der Vorschlag des Versicherers wird zusammen mit den Bemerkungen des Klägers an den Fonds weitergeleitet.

    - Der Fonds urteilt über die Akte, und im Falle der Uneinigkeit mit dem Versicherer sind zwischen diesen beiden Einrichtungen sowohl ein Schiedsverfahren als eine Klage gegen die Entscheidung des Schiedskollegiums möglich. In den beiden letztgenannten Fällen erhält der Kläger den Betrag, der unangezweifelt geschuldet wird, in Erwartung der Entscheidung des Schiedskollegiums oder des Gerichts.

    - Das Opfer kann Klage gegen die gemeinsame Entscheidung des Versicherers und des Fonds erheben. In diesem Fall urteilt das Gericht über das Bestehen des Schadens und gegebenenfalls über den Betrag der zu zahlenden Entschädigung.

    Für die Fälle, in denen der Pflegeleistende nicht versichert ist, muss ein Gemeinsamer Garantiefonds geschaffen werden, ähnlich wie derjenige, der bereits im Automobilsektor besteht

    (ebenda, S. 11).

    B.2.2. Bezüglich der Zielsetzung des Gesetzgebers bemerkt der Staatsrat:

    Mit dem im Entwurf...

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