Auszug aus dem Urteil Nr. 49/2007 vom 21. März 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4109 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 53 § 2 Absatz 5 des am 22. Oktober 1996 koordinierten Dekrets de

Auszug aus dem Urteil Nr. 49/2007 vom 21. M‰rz 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4109

In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 53 ß 2 Absatz 5 des am 22. Oktober 1996 koordinierten Dekrets der Fl‰mischen Region ¸ber die Raumordnung, in der vor dem Inkrafttreten von Artikel 67 des Dekrets vom 21. November 2003 anwendbaren Fassung, erhoben von Lutgarde Maria Goessens.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot und A. Alen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 22. Dezember 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. Dezember 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Lutgarde Maria Goessens, wohnhaft in 9090 Melle, Geraardsbergsesteenweg 72, Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 53 ß 2 Absatz 5 des am 22. Oktober 1996 koordinierten Dekrets der Fl‰mischen Region ¸ber die Raumordnung (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. M‰rz 1997), in der vor dem Inkrafttreten von Artikel 67 des Dekrets vom 21. November 2003 anwendbaren Fassung.

    Am 17. Januar 2007 haben die referierenden Richter M. Bossuyt und P. Martens in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 ¸ber den Schiedshof den Hof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden kˆnnten, vorzuschlagen, ein Urteil in unverz¸glicher Beantwortung zu verk¸nden.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerkl‰rung von Artikel 53 ß 2 Absatz 5 des am 22. Oktober 1996 koordinierten Dekrets der Fl‰mischen Region ¸ber die Raumordnung, in der vor dem Inkrafttreten von Artikel 67 des Dekrets vom 21. November 2003 ´ zur Ab‰nderung des Dekrets vom 18. Mai 1999 ¸ber die Organisation der Raumordnung und des am 22. Oktober 1996 koordinierten Dekrets ¸ber die Raumordnung ª geltenden Fassung.

    B.2. Artikel 53 des vorerw‰hnten Dekrets lautete vor dem Inkrafttreten von Artikel 67 des Dekrets vom 21. November 2003 wie folgt:

    ´ Art. 53. ß 1. Der Antragsteller kann innerhalb von dreissig Tagen nach dem Empfang der Entscheidung des Schˆffenkollegiums Berufung beim St‰ndigen Ausschuss einlegen. In Ermanglung einer Entscheidung innerhalb der in Artikel 52 ß 1 vorgesehenen Frist kann er ebenfalls Berufung einlegen. Der St‰ndige Ausschuss schickt eine Abschrift der Klageschrift innerhalb von f¸nf Tagen nach deren Empfang an die Gemeinde und an den beauftragten Beamten.

    Der Antragsteller oder sein Beistand, das B¸rgermeister- und Schˆffenkollegium oder dessen Beauftragter sowie der beauftragte Beamte werden auf ihren Wunsch hin vom St‰ndigen Ausschuss angehˆrt. Wenn eine Partei beantragt, angehˆrt zu werden, werden auch die anderen Parteien vorgeladen.

    Die Entscheidung des St‰ndigen Ausschusses wird dem Antragsteller, dem Kollegium und dem beauftragten Beamten innerhalb von sechzig Tagen nach dem Datum, an dem der Einschreibebrief mit der Berufung bei der Post abgegeben wurde, zur Kenntnis gebracht.

    Im Falle der Anhˆrung der Parteien wird die Frist um f¸nfzehn Tage verl‰ngert.

    ß 2. Das B¸rgermeister- und Schˆffenkollegium sowie der beauftragte Beamte kˆnnen bei der Fl‰mischen Regierung innerhalb von dreissig Tagen nach dem Empfang der Entscheidung des St‰ndigen Ausschusses ¸ber die Erteilung einer Genehmigung Berufung einlegen. Diese Berufung sowie die Frist f¸r das Einreichen der Berufung setzen die Genehmigung...

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