Auszug aus dem Urteil Nr. 68/2010 vom 10. Juni 2010 Geschäftsverzeichnisnummer 4733 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewin

Auszug aus dem Urteil Nr. 68/2010 vom 10. Juni 2010

Geschäftsverzeichnisnummer 4733

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, erhoben von der VoG « Jurivie » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, und den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 25. Juni 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. Juni 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2008): die VoG « Jurivie », mit Sitz in 1040 Brüssel, rue Louis Hap 198, die VoG « Pro Vita », mit Sitz in 1081 Brüssel, place Eugène Simonis 15, und die VoG « Jugend für's Leben », mit Sitz in 1050 Brüssel, avenue Adolphe Buyl 30/40.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1.1. Beim Hof haben die VoG « Jurivie », die VoG « Pro Vita » und die VoG « Jugend für's Leben » Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 « über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken » eingereicht.

    B.1.2. Der angefochtene Artikel 3 § 4 Absatz 2 bestimmte zum Zeitpunkt der Klageerhebung:

    Unbeschadet des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der Artikel des vorliegenden Gesetzes fest, die auf die Spende, die Entnahme, die Handlungen und die Verwendung anwendbar sind, wenn Gameten, Gonaden, Fragmente von Gonaden, Embryonen oder Föten Gegenstand davon sind

    .

    B.2.1. In seinem Schriftsatz ficht der Ministerrat das Interesse der klagenden Vereinigungen an der Klageerhebung an. Er ist nämlich der Auffassung, dass die Gesetze, die bereits Gegenstand von Klagen derselben Vereinigungen beim Hof gewesen seien und die durch ihn für zulässig erklärt worden seien, etwas anderes zum Gegenstand hätten und nicht mit dem angefochtenen Gesetz vergleichbar seien, so dass die Begründungen der durch die klagenden...

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