Auszug aus dem Urteil Nr. 140/2008 vom 30. Oktober 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4265 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemei

Auszug aus dem Urteil Nr. 140/2008 vom 30. Oktober 2008

Geschäftsverzeichnisnummer 4265

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, erhoben von Francesco Scuto.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus dem Richter und stellvertretenden Vorsitzenden P. Martens, dem Vorsitzenden M. Bossuyt und den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Richters P. Martens,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 12. Juli 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 13. Juli 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Francesco Scuto, wohnhaft in 4460 Grâce-Hollogne, rue G. Matteoti 10/2, infolge des Urteils des Hofes Nr. 165/2006 vom 8. November 2006 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 26. Januar 2007), Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 « über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte », abgeändert durch Artikel 2 Nr. 22 des königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 « zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist » und durch Artikel 42 Nr. 5 des königlichen Erlasses vom 13. Juli 2001 « zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist », bestimmt:

    Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die Entrichtung von Akzisen zur Folge haben, werden mit einer Geldstrafe geahndet, die dem Zehnfachen der besagten Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR

    .

    B.2. In seinem Urteil Nr. 165/2006 vom 8. November 2006 hat der Hof für Recht erkannt, dass diese Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstösst, insofern sie es dem Strafrichter nicht ermöglicht, die darin vorgesehene Geldbusse irgendwie zu mässigen, wenn mildernde Umstände vorliegen.

    Dieses Urteil wurde im Belgischen Staatsblatt vom 26. Januar 2007 veröffentlicht.

    Der Hof hat im Urteil Nr. 199/2006 vom 13. Dezember 2006 dieselbe Entscheidung getroffen.

    B.3. Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 - eingefügt durch Artikel 3 Buchstabe b) des Sondergesetzes vom 9. März 2003 « zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof » - bestimmt, dass eine neue Frist von sechs Monaten für die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung eines Gesetzes jeglicher natürlichen Person, die ein Interesse nachweist, gewährt wird, wenn der Hof auf eine präjudizielle Frage hin erklärt hat, dass dieses Gesetz gegen eine der Regeln, deren Beachtung er gewährleistet, verstösst.

    B.4. Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass der Kläger wiederholt von einem Strafgericht in Anwendung der angefochtenen Bestimmung dazu verurteilt worden ist, Geldbussen in Höhe des Zehnfachen der hinterzogenen Akzisen zu entrichten.

    Die Situation des Klägers wird also unmittelbar und ungünstig durch die angefochtene Bestimmung betroffen, weshalb er aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 ein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung aufweist.

    B.5. In seinem Urteil Nr. 165/2006 hat der Hof Folgendes erkannt:

    B.3. Artikel 39 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 ist Bestandteil des Zollstrafrechts, das zum Sonderstrafrecht gehört und mit dem der Gesetzgeber durch ein eigenes System zur strafrechtlichen Ermittlung und Verfolgung den Umfang und die Häufigkeit von Betrugsfällen in einem besonders technischen und oft grenzüberschreitenden Sachbereich bekämpfen möchte, der grossenteils auch durch ein umfangreiches europäisches System von Bestimmungen geregelt wird. Die Ahndung der Verstösse in Bezug auf Zoll-...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT