Auszug aus dem Urteil Nr. 148/2007 vom 28. November 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4184 In Sachen : Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 5 § 1 Nr. 3 des Gesetzbuches der der Einkommensteuer glei

Auszug aus dem Urteil Nr. 148/2007 vom 28. November 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4184

In Sachen : Pr‰judizielle Frage in Bezug auf Artikel 5 ß 1 Nr. 3 des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern, gestellt vom Appellationshof L¸ttich.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Frage und Verfahren

    In seinem Urteil vom 23. M‰rz 2007 in Sachen Brigitte Moucheron gegen den Belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 2. April 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Appellationshof L¸ttich folgende pr‰judizielle Frage gestellt:

    ´ Verstˆsst Artikel 5 ß 1 Nr. 3 des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern, so wie er vom Kassationshof ausgelegt wird, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er es nicht ermˆglicht, einen Kˆrperbehinderten oder einen schweren Kriegsinvaliden, der nicht in der Lage ist, das auf seinen Namen zugelassene und f¸r seine eigene Fortbewegung bestimmte Fahrzeug selbst zu fahren, und der dieses Fahrzeug einem Dritten anvertraut, der zwar ausserhalb seiner Anwesenheit davon Gebrauch macht, jedoch nur in dem Masse und zu den Zwecken, die durch die Unmˆglichkeit des Betroffenen, das Fahrzeug selbst persˆnlich zu seinem Vorteil zu nutzen, gerechtfertigt sind, von der Verkehrssteuer zu befreien? ª.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Artikel 5 ß 1 Nr. 3 des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern befreit von der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge:

    ´ Krankenwagen und Motorfahrzeuge, die durch schwere Kriegsinvaliden oder Kˆrperbehinderte zur persˆnlichen Fortbewegung benutzt werden ª.

    B.2. Aus dem Urteil des Appellationshofes L¸ttich, der den Hof befragt, geht hervor, dass der ihm unterbreitete Streitfall eine Verkehrssteuer bez¸glich eines Fahrzeugs betrifft, das auf den Namen einer behinderten Person zugelassen ist, dass deren Gesundheitszustand den Besitz dieses Fahrzeugs unentbehrlich macht, dass sie nicht f‰hig ist, es selbst zu f¸hren und dass der Haushalt, den sie mit ihrem Ehepartner bildet, kein anderes Fahrzeug besitzt. Der Hof begrenzt seine Pr¸fung auf diese Situation.

    B.3.1. Der Appellationshof...

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