Auszug aus dem Urteil Nr. 8/2008 vom 17. Januar 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4200 In Sachen : Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 759 des Gerichtsgesetzbuches, gestellt vom Korrektionalgerich

Auszug aus dem Urteil Nr. 8/2008 vom 17. Januar 2008

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4200

In Sachen : Pr‰judizielle Frage in Bezug auf Artikel 759 des Gerichtsgesetzbuches, gestellt vom Korrektionalgericht Antwerpen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Frage und Verfahren

    In seinem Urteil vom 26. April 2007 in Sachen der Staatsanwaltschaft gegen Mhamed Taheri, dessen Ausfertigung am 2. Mai 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Korrektionalgericht Antwerpen eine pr‰judizielle Frage gestellt, die durch Anordnung des Hofes vom 8. Mai 2007 folgendermassen umformuliert wurde:

    ´ Verstˆsst Artikel 759 des Gerichtsgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, wenn er dahingehend ausgelegt wird, dass es den Zuhˆrern und Angeklagten verboten ist, den Sitzungen beizuwohnen, wenn sie eine Kopfbedeckung tragen, und zwar auch dann, wenn diese Kopfbedeckung eine ƒusserung ihrer religiˆsen Uberzeugung ist? ª.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Artikel 759 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt:

    ´ Die Zuhˆrer wohnen den Sitzungen unbedeckten Hauptes, ehrerbietig und schweigend bei; alles, was der Richter zur Wahrung der Ordnung anordnet, wird genau und unmittelbar ausgef¸hrt ª.

    B.2. Der Ministerrat f¸hrt in der Hauptsache an, dass die pr‰judizielle Frage zur Lˆsung der Sache vor dem vorlegenden Richter nicht sachdienlich sei, da der Angeklagte sich bei der Weigerung, seine Kopfbedeckung im Gerichtssaal abzunehmen, nicht auf seine religiˆse Uberzeugung berufe.

    B.3. Es obliegt grunds‰tzlich dem Richter, der die pr‰judizielle Frage stellt, zu pr¸fen, ob die Antwort auf die Frage sachdienlich ist zur Kl‰rung der ihm unterbreiteten Streitsache. Nur wenn dies eindeutig nicht der Fall ist, kann der Hof entscheiden, dass die Frage keiner Antwort bedarf.

    B.4.1. In der Rechtssache vor dem vorlegenden Richter wurde der Angeklagte der Schm‰hung des Richters beschuldigt, weil er sich weigerte, der Aufforderung des Richters, seine M¸tze im Gerichtssaal abzunehmen, Folge zu leisten. Aus der Begr¸ndung der...

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