Auszug aus dem Urteil Nr. 16/2008 vom 14. Februar 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4179 In Sachen : Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 792 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, gestellt vom Kassati

Auszug aus dem Urteil Nr. 16/2008 vom 14. Februar 2008

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4179

In Sachen : Pr‰judizielle Frage in Bezug auf Artikel 792 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Frage und Verfahren

    In seinem Urteil vom 5. M‰rz 2007 in Sachen der ´ Domicura ª PGmbH gegen den Landesbund der sozialistischen Krankenkassen und den Landesbund der christlichen Krankenkassen, dessen Ausfertigung am 29. M‰rz 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Kassationshof folgende pr‰judizielle Frage gestellt:

    ´ Verstˆsst Artikel 792 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 704 Absatz 1 desselben Gesetzbuches und mit Artikel 164 Absatz 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes ¸ber die Gesundheitspflege- und Entsch‰digungspflichtversicherung gegen die Artikel 10 Absatz 2 und 11 der koordinierten Verfassung, insofern der vorerw‰hnte Artikel 792 Absatz 2 dahingehend auszulegen ist, dass die darin erw‰hnte Notifizierung des Urteils durch den Greffier per Gerichtsbrief nur in jenen Sachen vorzunehmen ist, die im vorerw‰hnten Artikel 704 Absatz 1 aufgef¸hrt sind, der die Einleitung des Verfahrens durch Antrag vorsieht, und nicht in jenen Sachen, die gem‰ss dem im vorerw‰hnten Artikel 704 Absatz 1 festgelegten Verfahren eingeleitet werden kˆnnen aufgrund einer gesonderten Gesetzesbestimmung, wie der vorerw‰hnte Artikel 164 Absatz 3 des KIV-Gesetzes vom 14. Juli 1994, so dass auf die Rechtsuchenden, bei denen der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass auf die vereinfachte Art der Einleitung des Verfahrens gem‰ss Artikel 704 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches zur¸ckgegriffen werden kann, im einen Fall Artikel 792 Abs‰tze 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuches Anwendung findet, im anderen Fall aber nicht? ª.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1.1. Die pr‰judizielle Frage bezieht sich auf Artikel 792 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 704 Absatz 1 dieses Gesetzbuches sowie mit Artikel 164 Absatz 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes ¸ber die Gesundheitspflege- und Entsch‰digungspflichtversicherung (nachstehend: KIV-Gesetz 1994).

    B.1.2. Artikel 792 des Gerichtsgesetzbuches in der auf den Streitfall vor dem vorlegenden Richter anwendbaren Fassung bestimmt:

    ´ Innerhalb von acht Tagen nach der Verk¸ndung des Urteils ¸bermittelt der Greffier jeder der Parteien oder gegebenenfalls ihren Rechtsbeist‰nden mit normaler Post eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils.

    In Abweichung vom vorstehenden Absatz bringt der Greffier f¸r die Angelegenheiten im Sinne von Artikel 704 Absatz 1 den Parteien innerhalb von acht Tagen per Gerichtsbrief das Urteil zur Kenntnis.

    Bei Strafe der Nichtigkeit werden in dieser Notifizierung die Rechtsmittel, die Frist, innerhalb deren das Rechtsmittel eingereicht werden muss, sowie die Bezeichnung und die Adresse des Gerichts, das f¸r dessen Beurteilung zust‰ndig ist, erw‰hnt.

    In den in Absatz 2 angef¸hrten F‰llen ¸bermittelt der Greffier gegebenenfalls den Rechtsanw‰lten der Parteien oder den Beauftragten im Sinne von Artikel 728 ß 3 eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils ª.

    B.1.3. Artikel 704 des Gerichtsgesetzbuches in der auf den Streitfall vor dem vorlegenden Richter anwendbaren Fassung bestimmt:

    ´ In den in den Artikeln 508/16, 580 Nrn. 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10 und 11, 581 Nr. 2, 582 Nrn. 1 und 2 und 583 aufgez‰hlten Sachen werden die Antr‰ge durch einen schriftlichen Antrag eingereicht, der bei der Kanzlei des Arbeitsgerichts hinterlegt oder per Einschreibebrief an sie geschickt wird; die Parteien werden durch den Greffier vorgeladen, um in der durch den Richter festgelegten Verhandlung zu erscheinen. In der...

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