Auszug aus dem Urteil Nr. 14/2008 vom 14. Februar 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4160 In Sachen : Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 1675/19 des Gerichtsgesetzbuches, gestellt vom Appellations

Auszug aus dem Urteil Nr. 14/2008 vom 14. Februar 2008

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4160

In Sachen : Pr‰judizielle Frage in Bezug auf Artikel 1675/19 des Gerichtsgesetzbuches, gestellt vom Appellationshof L¸ttich.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Frage und Verfahren

    In seinem Urteil vom 27. Februar 2007 in Sachen Luc Boelpaepe gegen VÈronique Chambaz, dessen Ausfertigung am 8. M‰rz 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, unterbreitete der Appellationshof L¸ttich dem Hof

    ´ die Frage nach der Verfassungsm‰ssigkeit von Artikel 1675/19 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches und/oder nach der Verfassungsm‰ssigkeit der Auslegung dieses Artikels, insofern er f¸r den Schuldenvermittler die Mˆglichkeit ausschliesst, Berufung gegen eine Entscheidung des Pf‰ndungsrichters ¸ber seine Kosten und Honorare einzulegen, w‰hrend alle anderen gerichtlichen Mandatstr‰ger - insbesondere der Konkursverwalter - ¸ber diese Mˆglichkeit verf¸gen ª.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1.1. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem vorlegenden Richter bestimmte Artikel 1675/19 des Gerichtsgesetzbuches:

    ´ Die Regeln und die Tarifordnung zur Festlegung der Honorare, Geb¸hren und Kosten des Schuldenvermittlers werden vom Kˆnig bestimmt. Der Kˆnig ¸bt diese Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister aus, zu deren Zust‰ndigkeitsbereich die Justiz und die Wirtschaftsangelegenheiten gehˆren.

    Die Honorare, Geb¸hren und Kosten des Schuldenvermittlers gehen zu Lasten des Schuldners und werden vorrangig bezahlt.

    Wenn diese Massnahmen nicht bereits durch die Entscheidung getroffen worden sind, die in Artikel 1675/10 ß 5, in Artikel 1675/12 oder in Artikel 1675/13 erw‰hnt ist, erteilt der Richter auf Antrag des Schuldenvermittlers einen Vollstreckungsbefehl f¸r den Vorschuss, den er bestimmt, oder f¸r den Betrag der Honorare, Geb¸hren oder Kosten, den er festlegt. Wenn nˆtig hˆrt er vorher in der Ratskammer die Bemerkungen des Schuldners, der Gl‰ubiger und des Schuldenvermittlers an. Gegen die Entscheidung kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden. Jedem Ersuchen des Schuldenvermittlers wird eine detaillierte Ubersicht ¸ber die zu verg¸tenden Leistungen...

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