Auszug aus dem Urteil Nr. 162/2007 vom 19. Dezember 2007 Geschäftsverzeichnisnrn. 4284, 4290 und 4291 In Sachen : Präjudizielle Fragen in Bezug auf Artikel 371 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, g

Auszug aus dem Urteil Nr. 162/2007 vom 19. Dezember 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnrn. 4284, 4290 und 4291

In Sachen : Pr‰judizielle Fragen in Bezug auf Artikel 371 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, gestellt vom Appellationshof L¸ttich und vom Gericht erster Instanz L¸ttich.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Fragen und Verfahren

    1. In seinem Urteil vom 5. September 2007 in Sachen der ´ G.T.C.I.M. ª Gen.mbH gegen den Belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 13. September 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Appellationshof L¸ttich folgende pr‰judizielle Frage gestellt:

      ´ Verstˆsst Artikel 371 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, in Verbindung mit den Artikeln 32 und 52 des Gerichtsgesetzbuches und den Urteilen es Schiedshofes bez¸glich der Rechtsmittelfristen (Urteile Nrn. 13/2001, 125/2001, 20/2003, 170/2003 und 48/2006), dahingehend ausgelegt, dass das auf dem Steuerbescheid vermerkte Versanddatum das Datum ist, an dem die Widerspruchsfrist anf‰ngt, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, Artikel 14 Absatz 1 des Internationalen Paktes ¸ber b¸rgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 und Artikel 6 der Europ‰ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, indem

      1. dies zur Folge hat, dass die Frist f¸r die Einreichung eines Widerspruchs in Steuersachen zu einem Zeitpunkt anf‰ngt, an dem der Empf‰nger keine Kenntnis vom Steuerbescheid haben kann;

      2. die tats‰chliche Frist f¸r die Einreichung eines Widerspruchs, ¸ber die jeder Empf‰nger verf¸gt, einerseits je nach der Zeit, die der Fˆderale ÷ffentliche Dienst Finanzen gebraucht hat, um den besagten Steuerbescheid bei der Post aufzugeben, und andererseits je nach der Zeit, die die Post gebraucht hat, um die Sendung zuzustellen, variiert, so dass bestimmte Empf‰nger de facto ¸ber eine k¸rzere Frist verf¸gen w¸rden als andere? ª.

    2. In seinem Urteil vom 6. September 2007 in Sachen der ´ Etablissements Hubert Monfort ª AG gegen die Stadt L¸ttich, dessen Ausfertigung am 20. September 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz L¸ttich folgende pr‰judizielle Fragen gestellt:

      1. ´ Verstˆsst Artikel 371 des EStGB 1992, der infolge des Artikels 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 1996 ¸ber die Festlegung und die Eintreibung der Provinzial- und Gemeindesteuern auf die Gemeindesteuern anwendbar ist, dahingehend...

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