Auszug aus dem Urteil Nr. 145/2007 vom 22. November 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4145 In Sachen : Präjudizielle Fragen in Bezug auf Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihil
Auszug aus dem Urteil Nr. 145/2007 vom 22. November 2007
Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4145
In Sachen : Pr‰judizielle Fragen in Bezug auf Artikel 12 ß 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 ¸ber die Beihilfen f¸r Personen mit Behinderung, gestellt vom Arbeitsgericht Hasselt.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden M. Bossuyt, dem Richter und stellvertretenden Vorsitzenden P. Martens, den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman und J. Spreutels, und dem emeritierten Vorsitzenden A. Arts gem‰ss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Vorsitzenden A. Arts,
verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:
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Gegenstand der pr‰judiziellen Fragen und Verfahren
In seinem Urteil vom 9. Februar 2007 in Sachen Marc Van Gestel und Hilde Jutten gegen den F÷D Soziale Sicherheit, dessen Ausfertigung am 16. Februar 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Hasselt folgende pr‰judizielle Fragen gestellt:
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´ Verstˆsst Artikel 12 ß 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 ¸ber die Beihilfen f¸r Personen mit Behinderung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er die Auszahlung der Eingliederungsbeihilfe zu einem Drittel aussetzt, falls eine Person mit Behinderung ganz oder teilweise zu Lasten der ˆffentlichen Behˆrden, eines ˆffentlichen Dienstes oder eines Sozialversicherungstr‰gers in eine Einrichtung aufgenommen wird, w‰hrend bei Personen mit Behinderung, die sich nicht in einer solchen Einrichtung aufhalten und ihre Betreuung selbst mit f¸r Beistandsleistung zur Verf¸gung stehenden Eigenmitteln organisieren, die Auszahlung der Eingliederungsbeihilfe nicht zu einem Drittel ausgesetzt wird? ª;
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´ Verstˆsst Artikel 12 ß 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 ¸ber die Beihilfen f¸r Personen mit Behinderung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er die Auszahlung der Eingliederungsbeihilfe zu einem Drittel aussetzt, falls eine Person mit Behinderung ganz oder teilweise zu Lasten der ˆffentlichen Behˆrden, eines ˆffentlichen Dienstes oder eines Sozialversicherungstr‰gers in eine Einrichtung aufgenommen wird, w‰hrend die Beihilfe zur Unterst¸tzung von Betagten nicht ausgesetzt wird, falls eine Person mit Behinderung ganz oder teilweise zu Lasten der ˆffentlichen Behˆrden, eines ˆffentlichen Dienstes oder eines Sozialversicherungstr‰gers in eine Einrichtung aufgenommen wird? ª.
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In rechtlicher Beziehung
(...)
B.1. Der vorlegende Richter mˆchte vom Hof vernehmen, ob Artikel 12 ß 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 ¸ber die Beihilfen f¸r Personen mit Behinderung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstosse, indem er die Auszahlung der Eingliederungsbeihilfe zu einem Drittel aussetze, falls eine Person mit Behinderung ganz oder teilweise zu Lasten der ˆffentlichen Behˆrden, eines ˆffentlichen Dienstes oder eines Sozialversicherungstr‰gers in einer Einrichtung aufgenommen werde, w‰hrend dies nicht der Fall sei bei Personen mit Behinderung, die sich nicht in einer solchen Einrichtung aufhielten und die ihre Betreuung selbst mit f¸r Beistandsleistung zur Verf¸gung stehenden Eigenmitteln organisierten (erste pr‰judiziellen Frage) und w‰hrend die Beihilfe zur Unterst¸tzung von Betagten nicht ausgesetzt werde, falls eine Person mit Behinderung in eine solchen Einrichtung aufgenommen werde (zweite...
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