Auszug aus dem Urteil Nr. 134/2007 vom 24. Oktober 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4185 In Sachen : Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 18 des am 28. März 1925 in Brüssel unterzeichneten belgisc

Auszug aus dem Urteil Nr. 134/2007 vom 24. Oktober 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4185

In Sachen : Pr‰judizielle Frage in Bezug auf Artikel 18 des am 28. M‰rz 1925 in Br¸ssel unterzeichneten belgisch-niederl‰ndischen Abkommens ¸ber die Zust‰ndigkeit der Gerichte, den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedsspr¸chen und ˆffentlichen Urkunden, genehmigt durch das Gesetz vom 16. August 1926, gestellt vom Appellationshof Br¸ssel.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, E. Derycke und J. Spreutels, und dem emeritierten Vorsitzenden A. Arts gem‰ss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Vorsitzenden A. Arts,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Frage und Verfahren

    In seinem Urteil vom 26. M‰rz 2007 in Sachen der ´ J.S.T. Europe ª AG gegen die Gesellschaft niederl‰ndischen Rechts ´ Integrated Mechanization Solutions B.V. ª, dessen Ausfertigung am 2. April 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Br¸ssel folgende pr‰judizielle Frage gestellt:

    ´ Verstˆsst Artikel 18 des belgisch-niederl‰ndischen Abkommens vom 28. M‰rz 1925 ¸ber die Zust‰ndigkeit der Gerichte, den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedsspr¸chen und ˆffentlichen Urkunden, genehmigt durch das Gesetz vom 16. August 1926 und verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. Juli 1929, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er bestimmt, dass die Entscheidung des Pr‰sidenten in den in den Artikeln 15, 16 und 17 dieses Abkommens vorgesehenen F‰llen - im vorliegenden Fall die Vollstreckbarerkl‰rung durch den Pr‰sidenten des Zivilgerichts, siehe Artikel 15 des Abkommens - nicht einspruchsf‰hig ist, daf¸r aber mittels Berufung innerhalb von vierzehn Tagen nach der Urteilsverk¸ndung, wenn es sich um ein kontradiktorisches Urteil handelt, beziehungsweise innerhalb von vierzehn Tagen nach der Urteilszustellung, wenn es sich um ein Vers‰umnisurteil handelt, angefochten werden kann, w‰hrend die in Artikel 1051 des Gerichtsgesetzbuches festgelegte ordentliche Berufungsfrist in Zivilsachen einen Monat ab der Urteilszustellung betr‰gt? ª.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1.1. Die pr‰judizielle Frage bezieht sich auf Artikel 18...

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