Auszug aus dem Urteil Nr. 153/2007 vom 12. Dezember 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4094 In Sachen : Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen fü

Auszug aus dem Urteil Nr. 153/2007 vom 12. Dezember 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4094

In Sachen : Pr‰judizielle Frage in Bezug auf Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 ¸ber die Beihilfen f¸r Personen mit Behinderung, gestellt vom Arbeitsgericht L¸ttich.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, und dem emeritierten Vorsitzenden A. Arts gem‰ss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Frage und Verfahren

    In seinem Urteil vom 8. Dezember 2006 in Sachen Dominique Kolaczinski gegen den Belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 15. Dezember 2006 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht L¸ttich folgende pr‰judizielle Frage gestellt:

    ´ Verstˆsst Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 ¸ber die Behindertenbeihilfen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 191 der Verfassung, Artikel 14 der Europ‰ischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie mit Artikel 1 des Zusatzprotokolls vom 20. M‰rz 1952, indem er den Ausl‰nder, der sich legal in Belgien aufh‰lt, der im Bevˆlkerungsregister eingetragen ist und der ¸brigens Entsch‰digungen der belgischen Sozialversicherungsregelung f¸r Lohnempf‰nger erh‰lt, aber auf den sich dieser Artikel 4 nicht bezieht - im Gegensatz zu den Belgiern und zu anderen Kategorien von Ausl‰ndern -, nur wegen seiner Staatsangehˆrigkeit vom Vorteil der Behindertenbeihilfen ausschliesst, w‰hrend seine Bed¸rfnisse hinsichtlich der Betreuung, der F‰higkeit zur Selbsthilfe und der Eingliederung vergleichbar sind mit denen der Personen, auf die sich diese Bestimmung bezieht, w‰hrend seine besagten Eink¸nfte den Betrag des sozialen Eingliederungseinkommens seiner Kategorie von potentiellen Bezugsberechtigten ¸bersteigen, w‰hrend er mit einem zu Familienbeihilfen berechtigenden belgischen minderj‰hrigen Kind lebt und Empf‰nger dieser Beihilfen ist, und w‰hrend er unter den gleichen Bedingungen wie ein Belgier durch seine Behinderung gerechtfertigte Sozial- und Steuervorteile geniesst? ª.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Befragt wird der Hof ¸ber Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 ¸ber die Beihilfen f¸r Personen mit Behinderung in der nach seiner Ab‰nderung durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 anwendbaren Fassung. Dieser Artikel bestimmt:

    ´ ß 1. Die in Artikel 1 erw‰hnten Beihilfen kˆnnen nur Personen gew‰hrt werden, die ihren tats‰chlichen Wohnort in Belgien haben und:

    1. Belgier sind,

    2. Staatsangehˆrige eines der Mitgliedstaaten der Europ‰ischen Union sind,

    3. Marokkaner, Algerier oder Tunesier sind und die Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europ‰ischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 ¸ber die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst‰ndige sowie deren Familienangehˆrige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, erf¸llen,

    4. staatenlos sind und unter die Anwendung des Ubereinkommens ¸ber die Rechtsstellung der Staatenlosen, unterzeichnet in New York am 28. September 1954 und gebilligt durch das Gesetz vom 12. Mai 1960, fallen,

    5. oder Fl¸chtling sind im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ¸ber die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausl‰ndern,

    6. oder von den in den Nummern 1 bis 5 festgelegten Kategorien ausgeschlossen sind, jedoch bis zum Alter von 21 Jahren in den Genuss der erhˆhten Kinderzulagen gekommen sind, die erw‰hnt sind in Artikel 47 ß 1 der koordinierten Gesetze ¸ber die Familienbeihilfen f¸r Lohnempf‰nger oder in Artikel 20 ß 2 des Kˆniglichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen f¸r Selbst‰ndige.

    ß 2. Der Kˆnig kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf andere als die in ß 1 erw‰hnten Kategorien von Personen, die ihren tats‰chlichen Wohnort in Belgien haben, ausweiten.

    ß 3. Der Kˆnig bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was f¸r die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter tats‰chlichem Wohnort zu verstehen ist.

    ß 4. Wenn eine Person, der eine in Artikel 1 erw‰hnte Beihilfe gew‰hrt worden ist, die in ß 1...

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