Auszug aus dem Urteil Nr. 5/2008 vom 17. Januar 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4152 In Sachen : Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 17 § 1 Nr. 3 und 37 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,

Auszug aus dem Urteil Nr. 5/2008 vom 17. Januar 2008

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4152

In Sachen : Pr‰judizielle Frage in Bezug auf die Artikel 17 ß 1 Nr. 3 und 37 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, gestellt vom Appellationshof Br¸ssel.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, und den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Frage und Verfahren

    In seinem Urteil vom 21. Februar 2007 in Sachen Anne Levy-Morelle gegen den Belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 26. Februar 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Br¸ssel folgende pr‰judizielle Frage gestellt:

    ´ Verstossen die Artikel 17 Nr. 3 und 37 des EStGB 1992 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 4 des kˆniglichen Erlasses zur Ausf¸hrung des EStGB 1992 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, wenn sie dahingehend ausgelegt werden, dass nur die Eink¸nfte aus Uberlassung des Filmvertriebs- und Filmprojektionsrechtes, die bei ihrem Empf‰nger als Eink¸nfte aus beweglichem Vermˆgen besteuert werden (kraft Artikel 17 Nr. 3 des EStGB 1992), um pauschale Kosten in Hˆhe von 85 Prozent herabgesetzt werden kˆnnen (kraft der Artikel 3 und 4 des kˆniglichen Erlasses zur Ausf¸hrung des EStGB 1992), w‰hrend eine solche Herabsetzung ausgeschlossen ist, wenn diese Eink¸nfte nicht als Eink¸nfte aus beweglichem Vermˆgen besteuert werden, sondern als Berufseink¸nfte (kraft Artikel 37 des EStGB 1992)? ª.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Der Hof wird gefragt, ob die Artikel 17 ß 1 Nr. 3 und 37 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (weiter unten: EStGB 1992) in Verbindung mit den Artikeln 3 und 4 des kˆniglichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausf¸hrung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (weiter unten: KE/EStGB 1992) mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar seien.

    B.2.1. Artikel 17 ß 1 des EStGB 1992 bestimmt:

    ´ Eink¸nfte aus Kapitalvermˆgen und beweglichen G¸tern sind alle Ertr‰ge aus beweglichem Vermˆgen, ungeachtet der Weise, wie es eingesetzt wird, und zwar:

    [...]

    1. Eink¸nfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Uberlassung von beweglichen G¸tern,

      [...] ª.

      Artikel 37 des EStGB 1992 bestimmt:

      ´ Unbeschadet der Anwendung der Steuervorabz¸ge gelten Eink¸nfte aus unbeweglichen G¸tern und aus...

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