Auszug aus dem Urteil Nr. 188/2002 vom 19. Dezember 2002 Geschäftsverzeichnisnummer 2331 In Sachen : Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des G

Auszug aus dem Urteil Nr. 188/2002 vom 19. Dezember 2002

Geschäftsverzeichnisnummer 2331

In Sachen : Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Gesetzeserlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, gestellt vom Arbeitsgericht Lüttich.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Richtern und stellvertretenden Vorsitzenden L. François und M. Bossuyt, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, A. Alen und J.-P. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Richters L. François,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der präjudiziellen Frage

In seinem Urteil vom 18. Januar 2002 in Sachen des Landesamtes für soziale Sicherheit gegen die New Motor Company GmbH und in Sachen der New Motor Company GmbH gegen L. Wietkin, dessen Ausfertigung am 25. Januar 2002 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Lüttich folgende präjudizielle Frage gestellt:

Verstösst Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Gesetzeserlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er zwischen Auftraggebern unterscheidet, und zwar dadurch, dass er diejenigen, die einen nicht registrierten Unternehmer hinzugezogen haben, schwer bestraft, während die Tatsache, dass ein Unternehmer nicht registriert ist, an sich für diesen Unternehmer kein Fehler ist?

Verstösst dieselbe Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem für den Auftraggeber, der guten Glaubens einen nicht registrierten Unternehmer hinzugezogen hat, bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze wie der Vernünftigkeits- und Verhältnismässigkeitsgrundsatz der Strafen nicht beachtet werden?

(...)

IV. In rechtlicher Beziehung

(...)

B.1. In der auf den Streitfall vor dem Verweisungsrichter anwendbaren Fassung bestimmte Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Gesetzeserlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer:

§ 1. Jeder, der für die Durchführung der durch den König festzulegenden Tätigkeiten jemanden hinzuzieht, der nicht als Unternehmer registriert ist für die Anwendung dieses Artikels und des Artikels 299bis des Einkommensteuergesetzbuches, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, Beitragszuschläge und Verzugszinsen, die sein Vertragspartner dem Landesamt für soziale...

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