Auszug aus dem Urteil Nr. 7/2008 vom 17. Januar 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4157 In Sachen : Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 46 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, g

Auszug aus dem Urteil Nr. 7/2008 vom 17. Januar 2008

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4157

In Sachen : Pr‰judizielle Frage in Bezug auf Artikel 46 des Gesetzes vom 10. April 1971 ¸ber die Arbeitsunf‰lle, gestellt vom Appellationshof Gent.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Frage und Verfahren

    In seinem Urteil vom 22. Februar 2007 in Sachen der ´ OROTEX BELGIUM ª AG gegen die ´ Mensura, Gemeenschappelijke Verzekeringskas ª und andere, dessen Ausfertigung am 5. M‰rz 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Gent folgende pr‰judizielle Frage gestellt:

    ´ F¸hrt Artikel 46 des Gesetzes vom 10. April 1971 ¸ber die Arbeitsunf‰lle in Verbindung mit den Vorschriften bez¸glich des Regresses der gesamtschuldnerisch verurteilten Schuldner eine verfassungswidrige Ungleichheit herbei, da die Verbindung dieser Vorschriften dazu f¸hrt, dass in dem Fall, wo ein Arbeitsunfall durch die zusammentreffenden Fehler des Arbeitgebers und Dritter verursacht wurde, diese Dritten keine Regressanspr¸che gegen den Arbeitgeber (nach Verh‰ltnis seines Anteils an der Haftung) geltend machen kˆnnen? ª.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1.1. Der vorlegende Richter fragt: ´ F¸hrt Artikel 46 des Gesetzes vom 10. April 1971 ¸ber die Arbeitsunf‰lle in Verbindung mit den Vorschriften bez¸glich des Regresses der gesamtschuldnerisch verurteilten Schuldner eine verfassungswidrige Ungleichheit herbei, da die Verbindung dieser Vorschriften dazu f¸hrt, dass in dem Fall, wo ein Arbeitsunfall durch die zusammentreffenden Fehler des Arbeitgebers und Dritter verursacht wurde, diese Dritten keine Regressanspr¸che gegen den Arbeitgeber (nach Verh‰ltnis seines Anteils an der Haftung) geltend machen kˆnnen? ª.

    B.1.2. Artikel 46 ß 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 ¸ber die Arbeitsunf‰lle lautete zum Zeitpunkt des dem vorlegenden Richter unterbreiteten Tatbestands:

    ´ Unabh‰ngig von den Rechten, die aus dem vorliegenden Gesetz hervorgehen, kann gem‰ss den Regeln der zivilrechtlichen Haftung eine Klage vom Opfer oder von seinen Berechtigten eingereicht werden:

    1. gegen den Arbeitgeber, der den Arbeitsunfall vors‰tzlich...

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