Auszug aus dem Urteil Nr. 17/2008 vom 14. Februar 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4197 In Sachen : Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 100 Absatz 1 Nr. 1 der durch den königlichen Erlass vom 17.

Auszug aus dem Urteil Nr. 17/2008 vom 14. Februar 2008

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4197

In Sachen : Pr‰judizielle Frage in Bezug auf Artikel 100 Absatz 1 Nr. 1 der durch den kˆniglichen Erlass vom 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze ¸ber die Staatsbuchf¸hrung, gestellt vom Polizeigericht Mecheln.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Frage und Verfahren

    In seinem Urteil vom 18. April 2007 in Sachen Dirk Aerts gegen die Fl‰mische Region, dessen Ausfertigung am 24. April 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Polizeigericht Mecheln folgende pr‰judizielle Frage gestellt:

    ´ Verstˆsst Artikel 100 Absatz 1 Nr. 1 des kˆniglichen Erlasses vom 17. Juli 1991 zur Koordinierung der Gesetze ¸ber die Staatsbuchf¸hrung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er eine f¸nfj‰hrige Verj‰hrungsfrist f¸r eine Schadenersatzklage aufgrund der ausservertraglichen Haftung der ˆffentlichen Hand vorsieht, die am ersten Januar des Haushaltsjahres, in dem die Forderung entstand, anf‰ngt, und zwar auch dann, wenn der Schaden zwar nicht sofort, aber immerhin vor Ablauf der f¸nfj‰hrigen Frist zutage getreten ist, w‰hrend die Verj‰hrungsfrist f¸r eine ‰hnliche Klage gegen eine Privatperson erst ab dem Tag l‰uft, der demjenigen folgt, an dem der Benachteiligte von dem Schaden oder dessen Verschlimmerung und von der Identit‰t der daf¸r haftenden Person Kenntnis erhalten hat? ª.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die fragliche Bestimmung

    B.1. Befragt wird der Hof ¸ber Artikel 100 der durch den kˆniglichen Erlass vom 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze ¸ber die Staatsbuchf¸hrung, der bestimmt:

    ´ Verj‰hrt und endg¸ltig zugunsten des Staates erloschen sind, unbeschadet der durch andere diesbez¸gliche Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen erlassenen Verwirkungen:

    1. die Forderungen, die gem‰ss den gesetzlich oder im Verordnungswege festgelegten Modalit‰ten vorzulegen sind, die aber nicht innerhalb einer Frist von f¸nf Jahren nach dem ersten Januar des Haushaltsjahres, in dessen Verlauf sie entstanden, vorgelegt wurden;

    2. die Forderungen, die, obwohl sie innerhalb der unter Nr. 1 genannten Frist vorgelegt wurden, von den...

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