Auszug aus dem Urteil Nr. 11/2008 vom 23. Januar 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4302 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung des flämischen Wohngesetzbuches, erhoben von An

Auszug aus dem Urteil Nr. 11/2008 vom 23. Januar 2008

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4302

In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung und einstweilige Aufhebung des fl‰mischen Wohngesetzbuches, erhoben von AndrÈ Corthout.

Der Verfassungsgerichtshof, beschr‰nkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden M. Bossuyt und den referierenden Richtern L. Lavrysen und P. Martens, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage auf Nichtigerkl‰rung und einstweilige Aufhebung und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 2. Oktober 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 3. Oktober 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob AndrÈ Corthout, wohnhaft in 3980 Tessenderlo, Gerhagenstraat 80, Klage auf Nichtigerkl‰rung und einstweilige Aufhebung des fl‰mischen Wohngesetzbuches.

    Am 11. Oktober 2007 haben die referierenden Richter L. Lavrysen und P. Martens in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 den Vorsitzenden davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden kˆnnten, dem in beschr‰nkter Kammer tagenden Hof vorzuschlagen, ein Urteil zu verk¸nden, in dem festgestellt wird, dass die Klage auf Nichtigerkl‰rung und einstweilige Aufhebung offensichtlich unzul‰ssig ist.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Da die Klage auf einstweilige Aufhebung der Nichtigkeitsklage untergeordnet ist, kann der Hof die Klagegr¸nde der Klage auf einstweilige Aufhebung erst untersuchen, nachdem er die Nichtigkeitsklage auf ihre Zul‰ssigkeit hin gepr¸ft hat.

    B.2. Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 zu entsprechen, m¸ssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegr¸nde angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Hof gew‰hrleistet, verletzt w‰ren und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstossen w¸rden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt w¸rden.

    Diese Erfordernisse liegen einerseits in der dem Hof obliegenden Verpflichtung begr¸ndet, sofort nach Eingang der Klage zu pr¸fen, ob diese nicht offensichtlich unzul‰ssig oder offensichtlich unbegr¸ndet ist, oder ob der Hof nicht offensichtlich unzust‰ndig ist, dar¸ber zu befinden, und...

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