Urteil Nr. 129/2002 vom 10. Juli 2002 Geschäftsverzeichnisnummer 2404 In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung von Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Berei

Urteil Nr. 129/2002 vom 10. Juli 2002

Geschäftsverzeichnisnummer 2404

In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung von Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich der Gesundheitspflege, erhoben von B. Meeus.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern L. François, P. Martens, M. Bossuyt, A. Alen und J.-P. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klage auf einstweilige Aufhebung

Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 28. März 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. März 2002 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob B. Meeus, wohnhaft in 3000 Löwen, Louis Melsensstraat 16, Klage auf einstweilige Aufhebung von Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich der Gesundheitspflege (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 22. Februar 2002).

Mit derselben Klageschrift beantragt die klagende Partei ebenfalls die Nichtigerklärung der vorgenannten Gesetzesbestimmung.

II. Verfahren

Durch Anordnung vom 29. März 2002 hat der amtierende Vorsitzende gemäss den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.

Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes im vorliegenden Fall nicht für anwendbar erachtet.

Durch Anordnung vom 2. Mai 2002 hat der Hof den Sitzungstermin auf den 29. Mai 2002 anberaumt, nachdem die eventuell intervenierenden Parteien aufgefordert wurden, in der Sitzung folgende Fragen zu beantworten:

In der Erwägung,

- dass im königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Vereinfachung der Laufbahn gewisser Beamter der Staatsverwaltungen, die zu den Stufen 1 und 2+ gehören (Artikel 19 § 1), vorgesehen ist, dass nur die Sozialinspektoren für eine Beförderung in den Dienstgrad als Sozialinspektor-Direktor in Betracht kommen. Im königlichen Erlass vom 8. November 1998 zur Vereinfachung der Laufbahn gewisser Beamter des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung (Artikel 14 § 1) ist vorgesehen, dass auch die Beamten des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, die Inhaber des abgeschafften Dienstgrades eines Direktors beim Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle sind, in den Dienstgrad als Sozialinspektor-Direktor ernannt werden können;

- dass Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses dem König die Zuständigkeit überträgt, das Statut der Bediensteten dieser Einrichtungen zu regeln;

Welche Gründe haben den Gesetzgeber dazu geführt,

- eine bisher durch königlichen Erlass geregelte Angelegenheit nunmehr durch Gesetz zu regeln?

- die Gesetzesänderung auf die Stelle als Sozialinspektor-Direktor beim Institut zu beschränken, während die Laufbahn der Beamten beim LIKIV im übrigen weiterhin durch königlichen Erlass geregelt wird?

- zu beschliessen, dass die Stelle als Sozialinspektor-Direktor beim LIKIV nunmehr gleicherweise für Sozialinspektoren durch Beförderung wie für Bedienstete im Rang 13 durch Dienstgradwechsel zugänglich sein muss?

Diese Anordnung wurde den in Artikel 76 des organisierenden Gesetzes genannten Behörden sowie der klagenden Partei mit am 3. Mai 2002 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

Durch Anordnung vom 8. Mai 2002 hat der Hof die Behandlung der Rechtssache auf die Sitzung vom 30. Mai 2002 vertagt.

Diese Anordnung wurde den in Artikel 76 des organisierenden Gesetzes genannten Behörden sowie der klagenden Partei mit am 13. Mai 2002 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

Auf der öffentlichen Sitzung vom 30. Mai 2002

- erschienen

. der Kläger persönlich,

. RA B. Van Hyfte, in Brüssel zugelassen, für den Ministerrat,

- haben die referierenden Richter M. Bossuyt und L. François Bericht erstattet,

- wurden die vorgenannten Parteien angehört,

- wurde die Rechtssache zur Beratung gestellt.

Das Verfahren wurde gemäss den Artikeln 62 ff. des organisierenden Gesetzes, die sich auf den Sprachengebrauch vor dem Hof beziehen, geführt.

III. In rechtlicher Beziehung

- A -

Standpunkt der klagenden Partei

A.1. Der Kläger ist der Auffassung, dass er als Beamter über das rechtlich erforderliche Interesse verfüge, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung zu beantragen, da er infolge dieser Bestimmung für die mögliche Beförderung zum Sozialinspektor-Direktor beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) Konkurrenz durch Beamte des Rangs 13, die nicht zum Korps gehörten, erhalten würde.

A.2.1. In einem ersten Klagegrund führt der Kläger einen Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung an, da die angefochtene Bestimmung sein Recht auf Zugang zum Richter beeinträchtige.

Gemäss den Vorarbeiten sei die angefochtene Bestimmung notwendig gewesen, um angesichts der Rechtsprechung des Staatsrates eine rechtliche Klarheit zu schaffen in bezug auf die Personen, die sich um die Stelle als Sozialinspektor-Direktor bewerben könnten. Wie im Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bemerkt worden sei, werde jedoch nicht präzisiert, worin diese Unklarheit bestünde. Es werde ebensowenig auf die Bemerkung des Staatsrates geantwortet, dass die angefochtene Bestimmung wegen ihrer Beschaffenheit nicht in ein Gesetz gehöre, sondern in einen königlichen Erlass.

A.2.2. Der Kläger führt an, Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 bezwecke lediglich, den Staatsrat daran zu hindern, sich zur etwaigen...

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