26. MAI 2008 - Erlass der Regierung zur Genehmigung der Geschäftsordnung der Einspruchskammer für das offizielle subventionierte Unterrichtswesen
Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
Auf Grund des Dekretes vom 29. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren, insbesondere Artikel 89;
Auf Grund des Erlasses der Regierung vom 26. April 2005 über die Einspruchskammer für das offizielle subventionierte Unterrichtswesen;
Auf Grund des Erlasses der Regierung vom 8. November 2007 zur Genehmigung der Geschäftsordnung der Einspruchskammer für das offizielle subventionierte Unterrichtswesen;
In Erwägung, dass die Einspruchskammer für das offizielle subventionierte Unterrichtswesen am 21. Juni 2006 ihre Geschäftsordnung verabschiedet hat, die am 13. Mai 2008 ergänzt wurde;
Auf Vorschlag des für das Unterrichtswesen zuständigen Ministers;
Nach Beratung,
Beschliesst :
Genehmigung
Artikel 1 - Die in der Anlage zum vorliegenden Erlass enthaltene Geschäftsordnung der Einspruchskammer für das offizielle subventionierte Unterrichtswesen vom 13. Mai 2008 wird genehmigt.
Aufhebung
Art. 2 - Der Erlass der Regierung vom 8. November 2007 zur Genehmigung der Geschäftsordnung der Einspruchskammer für das offizielle subventionierte Unterrichtswesen wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Durchführung
Art. 4 - Der für das Unterrichtswesen zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Eupen, den 26. Mai 2008
Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden
K.-H. LAMBERTZ
Der Minister für Unterricht und wissenschaftliche Forschung
O. PAASCH
Anlage zum Erlass der Regierung 3571/EX/VI/B/III vom 26. Mai 2008
Geschäftsordnung der Einspruchskammer für das offizielle subventionierte Unterrichtswesen
Sitz der Einspruchskammer
Artikel 1 - Der Sitz der Einspruchskammer, nachstehend Kammer genannt, befindet sich im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Gospertstrasse 1, in 4700 Eupen.
Zusammenstellung der Akte
Artikel 2 - Sobald der Kammer ein Einspruch vorliegt, stellt der Sekretär oder der beigeordnete Sekretär die Akte zusammen. Die Akte enthält alle detaillierten Unterlagen sowie das Inventar dieser Unterlagen.
Benachrichtigung der Parteien und des Präsidenten
Artikel 3 - Der Sekretär oder der beigeordnete Sekretär bestätigt den Parteien innerhalb von drei Arbeitstagen anhand eines...
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