8. MAI 2008 - Erlass der Regierung zur Genehmigung der Geschäftsordnung der Einspruchskammer für das konfessionelle freie subventionierte Unterrichtswesen
Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
Auf Grund des Dekretes vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentrums, insbesondere Artikel 90 § 3,
Auf Grund des Erlasses der Regierung vom 12. Mai 1999 zur Einsetzung der Einspruchskammer für das konfessionelle freie subventionierte Unterrichtswesen;
Auf Grund des Erlasses der Regierung vom 10. November 1999 zur Genehmigung der Geschäftsordnung der Einspruchskammer für das konfessionelle freie subventionierte Unterrichtswesen;
In Erwägung, dass die Einspruchskammer für das konfessionelle freie subventionierte Unterrichtswesen am 26. Oktober 1999 ihre Geschäftsordnung verabschiedet hat, die am 29. April 2008 abgeändert wurde;
Auf Vorschlag des für das Unterrichtswesen zuständigen Ministers;
Nach Beratung,
Beschliesst :
Genehmigung
Artikel 1 - Die in der Anlage zum vorliegenden Erlass enthaltene Geschäftsordnung der Einspruchskammer für das konfessionelle freie subventionierte Unterrichtswesen vom 29. April 2008 wird genehmigt.
Aufhebung
Art. 2 - Der Erlass der Regierung vom 10. November 1999 zur Genehmigung der Geschäftsordnung der Einspruchskammer für das konfessionelle freie subventionierte Unterrichtswesen wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt mit Wirkung vom 29. April 2008 in Kraft.
Durchführung
Art. 4 - Der für das Unterrichtswesen zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Eupen, den 8. Mai 2008.
Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden,
K.-H. LAMBERTZ
Der Minister für Unterricht und wissenschaftliche Forschung
O. PAASCH
Anlage zum Erlass der Regierung 3554/EX/VI/B/III vom 8. Mai 2008
GESCHÄFTSORDNUNG DER EINSPRUCHSKAMMER DES KONFESSIONELLEN FREIEN SUBVENTIONIERTEN UNTERRICHTSWESENS
Sitz der Einspruchskammer
Artikel 1 - Der Sitz der Einspruchskammer, nachstehend Kammer genannt, befindet sich im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Gospertstrasse 1 in 4700 Eupen.
Zusammenstellung der Akte
Art. 2 - Sobald der Kammer ein Einspruch vorliegt, stellt der Sekretär oder der beigeordnete Sekretär die Akte zusammen. Die Akte enthält alle detaillierten Unterlagen sowie das Inventar dieser Unterlagen.
Benachrichtigung der Parteien und des Präsidenten
Art. 3 - Der Sekretär oder der beigeordnete...
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