Auszug aus dem Urteil Nr. 54/2008 vom 13. März 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4229 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Kapitel III (« Einführung eines einmaligen Beitrags zu Lasten des Gassek

Auszug aus dem Urteil Nr. 54/2008 vom 13. M‰rz 2008

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4229

In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung von Kapitel III (´ Einf¸hrung eines einmaligen Beitrags zu Lasten des Gassektors ª) von Titel IX des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), erhoben von der ´ Distrigas ª AG.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 20. Juni 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 21. Juni 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die ´ Distrigas ª AG, mit Gesellschaftssitz in 1000 Br¸ssel, Nijverheidsstraat 10, Klage auf Nichtigerkl‰rung von Kapitel III (´ Einf¸hrung eines einmaligen Beitrags zu Lasten des Gassektors ª) von Titel IX des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Dezember 2006, dritte Ausgabe).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerkl‰rung der Artikel 68 bis 71 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (nachstehend: Gesetz vom 27. Dezember 2006). Diese Artikel sind in Kapitel III (Einf¸hrung eines einmaligen Beitrags zu Lasten des Gassektors) von Titel IX (Energie) dieses Gesetzes enthalten und bestimmen:

    ´ Art. 68. Zur Anwendung dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. Gasunternehmen: jede nat¸rliche oder juristische Person, die Gas produziert, liefert, kauft oder lagert oder mehrere dieser T‰tigkeiten aus¸bt, mit Ausnahme der Endverbraucher im Sinne von Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 12. April 1965 ¸ber den Transport gasfˆrmiger und anderer Produkte durch Leitungen und mit Ausnahme eines Transportsunternehmens im Sinne von Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 12. April 1965 ¸ber den Transport gasfˆrmiger und anderer Produkte durch Leitungen;

    2. Endverbraucher: jede nat¸rliche oder juristische Person, die Gas kauft f¸r den eigenen Verbrauch, im Sinne von Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 12. April 1965 ¸ber den Transport gasfˆrmiger und anderer Produkte durch Leitungen in der durch das Gesetz vom 1. Juni 2005 abge‰nderten Fassung;

    3. beteiligtes Gasunternehmen: ein Unternehmen, das sich aufgrund von Artikel 69 am Beitrag beteiligt;

    4. individuelle Beitragspflicht: der Anteil am einmaligen Beitrag, den jedes beteiligte Gasunternehmen zahlen muss.

    Art. 69. Ein einmaliger Beitrag von insgesamt 100 Millionen Euro wird eingef¸hrt zu Lasten der beteiligten Gasunternehmen, die im Jahr 2005 auf dem belgischen Markt des Erdgasverkaufs in TWh im Segment Weiterverkauf und Verteilung einen Marktanteil von mindestens 30 % haben.

    Art. 70. Die beteiligten Gasunternehmen d¸rfen ihre individuelle Beitragspflicht keineswegs, sei es direkt oder indirekt, den anderen Unternehmen oder den Endverbrauchern in Rechnung stellen oder auf sie abw‰lzen. Die individuelle Beitragspflicht ist am Datum der Verˆffentlichung des Gesetzes einziehbar. Die Betr‰ge werden durch das beteiligte Gasunternehmen vor dem 1. Januar 2007 auf das Konto Nr. 679-2004021-01 ¸berwiesen.

    Art. 71. Jede Verletzung der Artikel 69 und 70 oder der zur Ausf¸hrung dieser Artikel ergriffenen Erlasse wird gem‰ss den Bestimmungen der Kapitel II und III des Gesetzes vom 22. Januar 1945 ¸ber die Wirtschaftsregelung und die Preise ermittelt, festgestellt, verfolgt und betraft.

    Unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorerw‰hnten Gesetzes wird die teilweise oder vollst‰ndige Nichterf¸llung der individuellen Beitragspflicht mit einer Geldbusse in Hˆhe von mindestens dem Zehnfachen des hinterzogenen Betrags bestraft, ohne dass sie mehr betragen darf als zwanzig Prozent des Umsatzes des beteiligten Gasunternehmens im Kalenderjahr 2005 ª.

    In Bezug auf die Zul‰ssigkeit

    B.2.1. Der Ministerrat ficht das Interesse der klagenden Partei an mit dem Argument, dass einer ihrer wichtigsten Aktion‰re zugesagt habe, einen Beitrag zur Finanzierung der Senkung der...

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