Auszug aus dem Urteil Nr. 111/2011 vom 23. Juni 2011 Geschäftsverzeichnisnummer 5113 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 2. November 2010 über die Beteiligung des belgischen Staate

Auszug aus dem Urteil Nr. 111/2011 vom 23. Juni 2011

Geschäftsverzeichnisnummer 5113

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 2. November 2010 über die Beteiligung des belgischen Staates an der « European Financial Stability Facility » und die Gewährung der Staatsgarantie zugunsten der durch diese Gesellschaft ausgegebenen Finanzinstrumente, erhoben von Frans Leens und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden R. Henneuse und den referierenden Richtern J.-P. Moerman und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 24. Februar 2011 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 25. Februar 2011 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 2. November 2010 über die Beteiligung des belgischen Staates an der « European Financial Stability Facility » und die Gewährung der Staatsgarantie zugunsten der durch diese Gesellschaft ausgegebenen Finanzinstrumente (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 23. November 2010, dritte Ausgabe): Frans Leens, wohnhaft in 1180 Brüssel, rue Stanley 79, Raf Verbeke, wohnhaft in 9040 Gent, Antwerpse Steenweg 80, Marie Rose Cavalier, wohnhaft in 5334 Florée, chaussée de Dinant 35, und Joseph Meyer, wohnhaft in 4780 Sankt Vith, Klosterstrasse 40.

    Am 9. März 2011 haben die referierenden Richter J.-P. Moerman und T. Merckx-Van Goey in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Vorsitzenden davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Hof vorzuschlagen, ein Urteil zu verkünden, in dem festgestellt wird, dass die Klage auf Nichtigerklärung offensichtlich unzulässig ist und/oder offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Hofes fällt.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung des Gesetzes vom 2. November 2010 « über die Beteiligung des belgischen Staates an der ' European Financial Stability Facility ' und die Gewährung der Staatsgarantie zugunsten der durch diese Gesellschaft ausgegebenen Finanzinstrumente ».

    B.2. Aufgrund von Artikel 142 Absatz 2 der Verfassung und von Artikel 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 ist der Hof dafür zuständig, über Klagen auf...

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