Auszug aus dem Urteil Nr. 149/2010 vom 22. Dezember 2010 Geschäftsverzeichnisnummer 4786 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 22. Juli 2009 über die Verpflichtung zur Beimischung v

Auszug aus dem Urteil Nr. 149/2010 vom 22. Dezember 2010

Geschäftsverzeichnisnummer 4786

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 22. Juli 2009 über die Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff in die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten fossilen Kraftstoffe, erhoben von der VoG « Belgische Petroleum Unie » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und R. Henneuse, den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey und P. Nihoul, und dem emeritierten Vorsitzenden M. Melchior gemäss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 15. Oktober 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 16. Oktober 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 22. Juli 2009 über die Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff in die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten fossilen Kraftstoffe (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 3. August 2009, zweite Ausgabe): die VoG « Belgische Petroleum Unie », mit Vereinigungssitz in 1070 Brüssel, Vaartdijk 1, die « Continental Tanking Company » AG, mit Gesellschaftssitz in 7700 Mouscron, boulevard Industriel 100, die « Belgische Olie Maatschappij » » AG, mit Gesellschaftssitz in 2020 Antwerpen, d'Herbouvillekaai 100, die « Octa » AG, mit Gesellschaftssitz in 1150 Brüssel, Generaal Baron Empainlaan 21, die « Van Der Sluijs Group Belgium » AG, mit Gesellschaftssitz in 9000 Gent, Wiedauwkaai 75, die « Belgomazout Liège » AG, mit Gesellschaftssitz in 4020 Wandre, rue du Dossay 2, die « Martens Energie » AG, mit Gesellschaftssitz in 7870 Lens, rue de Cambron 10, die « Transcor Oil Services » AG, mit Gesellschaftssitz in 1420 Braine-l'Alleud, boulevard de France 7, die Gesellschaft niederländischen Rechts « B.V. Mabanaft », Domizil erwählend in 2000 Antwerpen, Meir 24, die « Belgomine » AG, mit Gesellschaftssitz in 9140 Temse, Wilfordkaai 43, die « Van Raak Distributie » AG, mit Gesellschaftssitz in 2381 Weelde, Toekomststraat 1, die « Bouts » AG, mit Gesellschaftssitz in 3500 Hasselt, Scheepvaartkaai, die « Gabriels & C° » AG, mit Gesellschaftssitz in 9308 Hofstade, Hekkestraat 41, die « Joassin René » AG, mit Gesellschaftssitz in 5020 Flawinne, rue Fernand Marchand 1, die « Orion Trading Group » AG, mit Gesellschaftssitz in 2018 Antwerpen, De Keyserlei 5/58, die « Petrus » AG, mit Gesellschaftssitz in 1050 Brüssel, Renbaanlaan 48, und die « Argosoil Belgium » PGmbH, mit Gesellschaftssitz in 1800 Vilvoorde, Mechelsesteenweg 277.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen das Gesetz vom 22. Juli 2009 über die Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff in die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten fossilen Kraftstoffe. Aus der Darlegung der Klagegründe ergibt sich jedoch, dass die Klage lediglich gegen die Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes gerichtet sind, die folgendermassen lauten:

    Art. 4. § 1. Registrierte Erdölgesellschaften, die Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, sind verpflichtet, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine wie folgt bestimmte Menge nachhaltiger Biokraftstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen:

    - FAME von mindestens 4 v/v% der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Dieselerzeugnisse,

    - Bioethanol, pur oder in der Form von Bio-ETBE, von mindestens 4 v/v% der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Benzinerzeugnisse.

    § 2. Die in § 1 erwähnte Verpflichtung gilt nicht für Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, die eine registrierte Erdölgesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt aus Pflichtvorräten, die in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2006 über die Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die Schaffung einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte erwähnt sind, insofern diese Pflichtvorräte, die unvermengt mit Biokraftstoffen von APETRA in Volleigentum gehalten und verwaltet werden, beim ersten Erwerb durch einen Käufer ohne Akzisennummer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.

    Art. 5. Die Uberführung von nachhaltigen Biokraftstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr, wie in Artikel 4 erwähnt, erfolgt über Mischungen mit den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen, unter Einhaltung der Produktnormen NBN EN 590 für Dieselerzeugnisse und NBN EN 228 für Benzinerzeugnisse

    .

    In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage und der Interventionen

    B.2.1. Die erste klagende Partei ist eine anerkannte Berufsvereinigung, deren Vereinigungszweck gemäss ihrer Satzung die Verteidigung der allgemeinen und geschäftlichen Interessen der unabhängigen Importeure von Ölprodukten sowohl in Belgien als auch im Ausland ist.

    Die zweite bis siebte klagende Partei sind unabhängige Importeure, Händler und Verteiler von Ölprodukten. Sie führen an, dass sie infolge der angefochtenen Bestimmungen direkt und nachteilig von einer schweren und tief greifenden Verpflichtung zur Beimischung von nachhaltigen Biokraftstoffen in die durch sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Kraftstoffe betroffen seien.

    Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat anführt, weisen die klagenden Parteien das rechtlich erforderliche Interesse nach.

    B.2.2. Der Interventionsschriftsatz der VoG « Belgian Bioethanol Association » und der VoG « Belgian Biodiesel Board » ist zulässig, da die Mitglieder dieser Berufsvereinigungen in ihrer Situation unmittelbar durch die Entscheidung des Hofes über die angefochtenen Bestimmungen betroffen sein können.

    B.2.3. Eric Watteau hat am 30. Dezember 2009 einen Interventionsschriftsatz eingereicht. Da dieser Interventionsschriftsatz sich nicht auf die in der Klageschrift dargelegten Klagegründe bezieht, ist er unzulässig. Artikel 87 § 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erlaubt es nämlich im Gegensatz zu Artikel 85 nicht, in dem Schriftsatz neue Klagegründe vorzubringen.

    In Bezug auf den ersten Klagegrund

    B.3. In ihrem ersten Klagegrund führen die klagenden Parteien an, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen Artikel 6 § 1 II Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen verstiessen, weil nicht der föderale Gesetzgeber, sondern die Regionen dafür zuständig seien, Massnahmen zum Schutz der Umwelt zu ergreifen.

    Die Verteidigung des Ministerrates und der intervenierenden Parteien besteht hauptsächlich darin, dass die angefochtenen Bestimmungen « Produktnormen » im Sinne von Artikel 6 § 1 II Absatz 2 Nr. 1 desselben Sondergesetzes seien, so dass sie tatsächlich zum Zuständigkeitsbereich des föderalen Gesetzgebers gehörten.

    B.4.1. Durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 hat Artikel 6 § 1 II Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 mit Wirkung zum 30. Juli 1993 die heutige Fassung erhalten. Dadurch wurde die Befugnis des föderalen Gesetzgebers, noch Normen zum Schutz der Umwelt festzulegen, hinfällig.

    Aufgrund von Artikel 6 § 1 II Absatz 2 Nr. 1 dieses Sondergesetzes ist die Föderalbehörde jedoch weiterhin befugt, diesbezügliche Produktnormen festzulegen, sofern die Regionalregierungen daran beteiligt werden (Artikel 6 § 4 Nr. 1 desselben Sondergesetzes).

    Produktnormen sind Regeln, die auf zwingende Weise die Bedingungen festlegen, die ein Produkt bei der Markteinführung erfüllen muss, unter anderem hinsichtlich des Schutzes der Umwelt. Sie legen insbesondere Grenzen für das Mass der Verunreinigung oder der Belästigung fest, das in der Zusammensetzung oder in den Emissionen eines Produktes nicht überschritten werden darf, und sie können spezifische Bestimmungen über Eigenschaften, Testmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung der Produkte enthalten.

    B.4.2. In den Vorarbeiten (Parl. Dok., Senat, 1992-1993, Nr. 558/1, S. 20; Parl. Dok., Kammer, 1992-1993, Nr. 1063/7, SS. 37, 38, 39, 42, 43 und 44) wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass unter « Produktnormen », deren Festlegung der Föderalbehörde vorbehalten ist, nur Vorschriften zu verstehen sind, denen Produkte hinsichtlich der Umwelt « bei der Markteinführung » entsprechen müssen. Der Umstand, dass die Zuständigkeit für Produktnormen der Föderalbehörde vorbehalten bleibt, ist nämlich gerade durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die belgische Wirtschafts- und Währungsunion zu schützen (Parl. Dok., Senat, 1992-1993, Nr. 558/1, S. 20; Parl. Dok., Kammer, 1992-1993, Nr. 1063/7, S. 37) und Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen den Regionen zu beseitigen (Parl. Dok., Senat, 1992-1993, Nr. 558/5, S. 67).

    B.5.1. Obwohl Artikel 5 des angefochtenen Gesetzes bestimmt, dass die auferlegten Verpflichtungen eingehalten werden müssen « über Mischungen mit den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Benzin-...

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