Auszug aus dem Urteil Nr. 149/2007 vom 5. Dezember 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4104 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 und der Anlage (Zusammensetzung der Wahldistrikte) des Dek

Auszug aus dem Urteil Nr. 149/2007 vom 5. Dezember 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4104

In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 2 und der Anlage (Zusammensetzung der Wahldistrikte) des Dekrets der Fl‰mischen Region vom 2. Juni 2006 zur Ab‰nderung des Provinzialdekrets vom 9. Dezember 2005, erhoben von der faktischen Vereinigung ´ Groen! ª und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, und dem emeritierten Vorsitzenden A. Arts gem‰ss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Vorsitzenden A. Arts,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 21. Dezember 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 22. Dezember 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 2 und der Anlage (Zusammensetzung der Wahldistrikte) des Dekrets der Fl‰mischen Region vom 2. Juni 2006 zur Ab‰nderung des Provinzialdekrets vom 9. Dezember 2005 (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Juni 2006, zweite Ausgabe): die faktische Vereinigung ´ Groen! ª, mit Sitz in 1070 Br¸ssel, Sergeant De Bruynestraat 78-82, Elisabeth Meuleman, wohnhaft in 9700 Oudenaarde, Borgveld 9, Joke Vandeputte, wohnhaft in 9300 Aalst, Koolstraat 73, Henk Vandaele, wohnhaft in 8952 Heuvelland, Dorpstraat 7, Sandra Bamps, wohnhaft in 3500 Hasselt, Andreas Vesaliuslaan 23, und Gerd Basteyns, wohnhaft in 2440 Geel, Lieventier 1A.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerkl‰rung von Artikel 2 - einschliesslich der Anlage, auf die in diesem Artikel verwiesen wird - des Dekrets der Fl‰mischen Region vom 2. Juni 2006 zur Ab‰nderung des Provinzialdekrets vom 9. Dezember 2005, der folgendermassen lautet:

    ´ Artikel 6 ß 1 des Provinzialdekrets vom 9. Dezember 2005 wird wie folgt abge‰ndert:

    1. in Absatz 1 werden die Wˆrter ' im Sinne von Artikel 88 des Wahlgesetzbuches ' gestrichen;

    2. Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

      ' Die Liste der Distrikte und die Bestimmung des Distrikthauptortes werden gem‰ss der diesem Dekret als Anlage beigef¸gten Tabelle festgelegt. Die Verteilung der Ratsmitglieder auf die Wahldistrikte wird bei jeder vollst‰ndigen Erneuerung der Provinzialr‰te von der Fl‰mischen Regierung f¸r jeden Wahldistrikt auf der Grundlage der gem‰ss Artikel 5 festgelegten Bevˆlkerungszahlen mit der Bevˆlkerung in Einklang gebracht ' ª.

      B.1.2. Vor seiner Ab‰nderung durch die angefochtene Bestimmung lautete Artikel 6 ß 1 des Provinzialdekrets vom 9. Dezember 2005 folgendermassen:

      ´ ß 1. Der Provinzialrat wird alle sechs Jahre vollst‰ndig erneuert. Die Mitglieder werden direkt gew‰hlt. Sie sind wiederw‰hlbar. Die Wahlen werden pro Distrikt durchgef¸hrt. Ein Distrikt umfasst einen oder mehrere Wahlkantone im Sinne von Artikel 88 des Wahlgesetzbuches.

      Die Anzahl Ratsmitglieder eines jeden Distrikts entspricht dem Ergebnis der Teilung der Bevˆlkerungszahl des Distrikts durch den provinzialen Divisor. Dieser Divisor ergibt sich aus der Teilung der Bevˆlkerungszahl der Provinz durch die Gesamtzahl zuzuteilender Sitze. Die verbleibenden Sitze entfallen auf die Distrikte mit dem grˆssten noch nicht vertretenen Bevˆlkerungs¸berschuss.

      Die Verteilung der Ratsmitglieder auf die Wahldistrikte wird bei jeder vollst‰ndigen Erneuerung der Provinzialr‰te von der Fl‰mischen Regierung auf der Grundlage der Bevˆlkerungszahlen mit der Bevˆlkerung in Einklang gebracht. Als Bevˆlkerungszahl wird die Anzahl Personen ber¸cksichtigt, die eingetragen sind im Nationalregister der nat¸rlichen Personen, die am 1. Januar des Jahres vor der vollst‰ndigen Erneuerung der Provinzialr‰te ihren Hauptaufenthaltsort in den Gemeinden des betreffenden Distriktes hatten.

      Die Liste wird sp‰testens f¸nf Monate nach der vollst‰ndigen Erneuerung der Provinzialr‰te im Belgischen Staatsblatt verˆffentlicht ª.

      B.2. In den Vorarbeiten wurde die angefochtene Bestimmung wie folgt erl‰utert:

      ´ Durch diese Ab‰nderung wird in das Provinzialdekret die Rechtsgrundlage f¸r die Festlegung der Wahldistrikte anl‰sslich der vollst‰ndigen Erneuerung der Provinzialr‰te aufgenommen. Dies geschieht, indem die Tabelle zur Festlegung der Liste der Wahldistrikte und des Distrikthauptortes dem Dekret als Anlage beigef¸gt wird. Im Hinblick auf die Fˆrderung der Transparenz wird auch die Verweisung auf das Wahlgesetzbuch in Artikel 6 ß 1 gestrichen und wird in der Tabelle auch angef¸hrt, welche Gemeinden einem Wahlkanton angehˆren. Die Tabelle mit der Einteilung der Distrikte wurde bisher in Artikel 2 des Provinzialgesetzes festgelegt ª (Parl. Dok., Fl‰misches Parlament, 2005-2006, Nr. 815/1, S. 3).

      In Bezug auf die Zul‰ssigkeit

      B.3.1. Die erste klagende Partei ist die politische Partei ´ Groen! ª.

      B.3.2. Laut Artikel 2 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 muss die vor dem Hof klagende Partei eine nat¸rliche oder juristische Person sein, die ein Interesse nachweist. Politische Parteien, die faktische Vereinigungen sind, haben grunds‰tzlich nicht die erforderliche Eigenschaft, vor dem Hof zu klagen.

      Anders verh‰lt es sich, wenn sie in Angelegenheiten - etwa im Bereich der Wahlgesetzgebung - auftreten, f¸r die sie gesetzlich als separate Entit‰ten anerkannt werden, und wenn, w‰hrend ihr Auftreten durch Gesetz anerkannt ist, gewisse Aspekte davon zur Debatte stehen.

      B.3.3. Die ¸brigen klagenden Parteien berufen sich auf ihre Eigenschaft als Kandidat und/oder W‰hler bei den Provinzialwahlen.

      B.4. Die Fl‰mische Regierung ficht das Interesse der klagenden Parteien aufgrund der Tatsache an, dass der Dekretgeber die zuvor in der fˆderalen Gesetzgebung geregelte Einteilung in Wahldistrikte inhaltlich nicht ge‰ndert habe und diese Einteilung lediglich ¸bernommen habe, um ihr eine ´ deutlichere und transparentere ª Grundlage zu verleihen.

      Sie ficht dar¸ber hinaus das Interesse der zweiten, dritten, f¸nften und sechsten klagenden Partei aufgrund der Tatsache an, dass sie in einem Wahldistrikt mit einer besonders niedrigen nat¸rlichen Mindestschwelle wohnten.

      B.5. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 erfordern, dass jede nat¸rliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ung¸nstig beeinflusst werden kˆnnte.

      B.6. Das Wahlrecht ist das politische Grundrecht in der repr‰sentativen Demokratie. Jeder W‰hler oder jeder Kandidat weist das erforderliche Interesse nach, um die Nichtigerkl‰rung von Bestimmungen zu beantragen, die sich nachteilig auf seine Stimme oder seine Kandidatur auswirken kˆnnen.

      B.7.1. Die angefochtene Bestimmung f¸gt sich in den Rahmen der Regelung der Provinzialwahlen ein und regelt unter anderem die Einteilung des Gebietes der Provinzen in Wahlkreise. Die Anlage, auf die diese Bestimmung verweist, enth‰lt die...

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