26. AUGUST 2003 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der gesamten Bedingungen für Containerparks zur Annahme von Haushaltsabfällen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere der Artikel 4, 5, § § 2 und 3, 7 und 8;

Aufgrund des am 6. November 2002 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des Beschlusses der Regierung über den Antrag auf ein vonseiten des Staatsrates innerhalb eines Zeitraums, der einen Monat nicht überschreitet, abzugebendes Gutachten;

Aufgrund des am 8. April 2003 in Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 34.649/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I. - Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 - Die vorliegenden gesamten Bedingungen sind auf die Containerparks im Sinne der Rubrik 37.20.05.01 der Anlage I zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten anwendbar.

Art. 2 - Zur Anwendung der vorliegenden Vorschriften versteht man unter:

- Amt: der leitende Beamte des "Office wallon des déchets" (Wallonisches Amt für Abfälle) oder sein Stellvertreter;

- Sonderabfälle aus Haushalten:

  1. die Substanzen, Stoffe oder Zubereitungen, die nicht mehr verwendet werden und die in Anwendung der in Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Juli 1997 zur Festlegung eines Abfallkatalogs angeführten Begriffsbestimmungen, die durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. Januar 2002 abgeändert worden sind, als gefährliche Abfälle eingestuft werden;

  2. alle Pestizide und Pflanzenschutzmittel;

  3. die Verpackungen, die die vorerwähnten Substanzen, Stoffe oder Zubereitungen, die nicht mehr verwendet werden, beinhaltet haben;

  4. die Abfälle, deren Abgabe oder Entsorgung in den technischen Vergrabungszentren eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und zu einer Umweltverschmutzung führen kann;

  5. die Haushaltsabfälle, für die von der Wallonischen Regierung in Absprache mit den mit der Abfallbewirtschaftung beauftragten Interkommunalen besondere Bewirtschaftungsmethoden festgelegt worden sind;

    - bestehender Betrieb: Betrieb, der vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ordnungsgemäss zugelassen wurde, oder dessen Bewirtschaftung durch eine infolge eines vor dem Inkrafttreten des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung eingereichten Antrags ausgestellte Genehmigung gedeckt ist, sowie jeglicher Betrieb, für den zwischen dem Inkrafttreten des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung und dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ein Genehmigungsantrag eingereicht wurde.

    KAPITEL II. - Standort und Bau

    Art. 3 - Der Containerpark ist rundherum durch eine wenigstens zwei Meter hohe Maschendrahtumzäunung umgeben, um wirksam zu verhindern, dass ausserhalb der Öffnungszeiten Personen oder Fahrzeuge auf das Gelände gelangen können.

    Andere solide und dauerhafte materielle Lösungen können nur dann zum Einsatz kommen, wenn sie einen Schutzgrad aufweisen, der wenigstens dem der vorerwähnten Umzäunung entspricht.

    Art. 4 - Vorkehrungen, um die visuelle Belästigung in Grenzen zu halten, werden in den ergänzenden Bedingungen vorgeschrieben.

    Art. 5. Der Eingang und der Ausgang des Betriebs werden so gestaltet und gebaut, dass eine wirksame Kontrolle der eintreffenden und abgeladenen Abfälle möglich ist und Verkehrsprobleme vermieden werden.

    Der Eingang und der Ausgang darf nur über Zugänge erfolgen, die jeweils über ein Tor oder eine solide Schranke verfügen.

    Ausserhalb der Öffnungszeiten oder bei Abwesenheit der für die Aufsicht verantwortlichen Person müssen diese Tore oder Schranken geschlossen und mit einem Vorhängeschloss versehen werden.

    Art. 6 - Alle Container und Behälter sowie die Lager von Abfällen in Verbindung mit der Betriebstätigkeit des Containerparks müssen auf dem Gelände des Parks angelegt werden.

    Art. 7 - Die Container werden auf einer betonierten oder asphaltierten Fläche aufgestellt. Ihre Stabilität ist unter allen Umständen gesichert.

    Art. 8 - Container, die nur über einfache Leitern zugänglich sind, sind untersagt. Laufbrücken oder Fahrtreppen, die über ein Schutzgeländer verfügen, sind zulässig.

    Art. 9 - Die Schutzausrüstung ist ständig in gutem Zustand zu halten.

    KAPITEL III. - Betrieb

    Abschnitt 1. - Allgemeines

    Art. 10 - § 1. Die vollständige Liste der in dem Containerpark zugelassenen Abfälle wird in den ergänzenden Bedingungen angeführt.

    § 2. Die in der Landwirtschaft verwendeten Planen werden auf dem Gelände des Containerparks nach Modalitäten, die der Betreiber gemäss der bestehenden Gesetzgebung bestimmt, zugelassen.

    § 3. Die Abfälle elektrischer oder elektronischer Geräte aus den Haushalten und dem Einzelhandel, die laut Dekret vom 27. Juni 1996 über die Abfälle einer Rücknahmepflicht unterliegen, werden auf dem Gelände des Containerparks zugelassen, nach den Modalitäten, die im Erlass der Wallonischen Regierung vom 25. April 2002...

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