10. OKTOBER 1967 - Gerichtsgesetzbuch - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 428 bis 508 des Gerichtsgesetzbuches, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- das Gesetz vom 7. Juni 1972 zur Abänderung der Artikel 490, 497 und 498 von Buch III Titel III des Gerichtsgesetzbuches, betreffend die Nationale Rechtsanwaltskammer,

- das Gesetz vom 2. Juli 1975 zur Abänderung von Artikel 428 des Gerichtsgesetzbuches und der Überschrift von Teil II Buch III Titel I dieses Gesetzbuches,

- das Gesetz vom 24. Mai 1978 zur Abänderung von Artikel 450 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 29. November 1979 zur Abänderung von Artikel 497 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 9. April 1980 zur Festlegung einer Teillösung des Problems der Gerichtskostenhilfe und zur Regelung der Besoldung der im Rahmen der Gerichtskostenhilfe beauftragten Rechtsanwaltspraktikanten,

- das Gesetz vom 2. Dezember 1982 zur Anpassung der Rechtsvorschriften an die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte,

- das Gesetz vom 4. Mai 1984 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Errichtung von zwei Rechtsanwaltskammern im Gerichtsbezirk Brüssel,

- das Gesetz vom 7. Februar 1985 zur Abänderung der Artikel 431 und 450 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 23. September 1985 über den Gebrauch der deutschen Sprache in Gerichtsangelegenheiten und über das Gerichtswesen,

- das Gesetz vom 19. November 1992 zur Abänderung der Artikel 432, 433, 459, 465, 471 und 476 des Gerichtsgesetzbuches und zur Einfügung eines Artikels 469bis in dasselbe Gesetzbuch,

- das Gesetz vom 13. April 1995 zur Abänderung der Artikel 455 und 455bis des Gerichtsgesetzbuches,

- den Königlichen Erlass vom 2. Mai 1996 zur Umsetzung, was den Rechtsanwaltsberuf betrifft, der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen, ergänzt durch die Richtlinie 92/51 des Rates vom 18. Juni 1992,

- das Gesetz vom 17. Februar 1997 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf das Personal der Kanzleien und der Staatsanwaltschaften,

- das Gesetz vom 6. Mai 1997 zur Beschleunigung des Verfahrens vor dem Kassationshof,

- den Königlichen Erlass vom 27. März 1998 zur Abänderung der Artikel 428bis bis 428decies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. Mai 1996 zur Umsetzung, was den Rechtsanwaltsberuf betrifft, der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen, ergänzt durch die Richtlinie 92/51 des Rates vom 18. Juni 1992,

- das Gesetz vom 23. November 1998 über den juristischen Beistand (Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2000),

- das Gesetz vom 25. Mai 1999 zur Abänderung der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Gesetzes vom 5. April 1955 über die Gehälter der Inhaber eines Amtes beim Staatsrat sowie des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 4. Juli 2001 zur Abänderung hinsichtlich der Rechtsanwaltschaftsstrukturen des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 13. März 1973 über die Entschädigung für unrechtmässige Untersuchungshaft,

- das Gesetz vom 22. November 2001 zur Erleichterung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs sowie der Niederlassung in Belgien von Rechtsanwälten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind,

- das Gesetz vom 22. Dezember 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 8. April 2004: Auszüge),

- das Gesetz vom 27. Dezember 2004 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 24. August 2005: Auszüge),

- das Gesetz vom 6. Dezember 2005 zur Reform des Zugangsrechts der Rechtsanwälte zum Kassationshof,

- das Gesetz vom 21. Juni 2006 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Rechtsanwaltschaft und das auf deren Mitglieder anwendbare Disziplinarverfahren,

- das Gesetz vom 5. August 2006 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die elektronische Verfahrensführung,

- das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) (Belgisches Staatsblatt vom 3. September 2007 und vom 4. Dezember 2007: Auszüge).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH

(...)

TEIL II

(...)

BUCH III - RECHTSANWALTSCHAFTEN

TITEL I - [ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN]

[Überschrift von Titel I ersetzt durch Art. 1 des G. vom 2. Juli 1975 (B.S. vom 17. Juli 1975)]

KAPITEL I - Rechtsanwälte

  1. 428 - [[Niemand kann den Rechtsanwaltstitel tragen oder den Rechtsanwaltsberuf ausüben, wenn er nicht Belgier oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, nicht Inhaber des Diploms eines Doktors oder Lizentiaten der Rechte ist, den in Artikel 429 erwähnten Eid nicht geleistet hat und nicht im Verzeichnis der Kammer oder in der Liste der Praktikanten eingetragen ist.]

    Von der Staatsangehörigkeitsbedingung kann in den vom König bestimmten Fällen nach Stellungnahme [der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften] abgewichen werden.

    Ausser bei gesetzlich vorgesehenen Abweichungen darf dem Rechtsanwaltstitel keine zusätzliche Qualifikation hinzugefügt werden.]

    [Art. 428 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 2. Juli 1975 (B.S. vom 17. Juli 1975); Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 22. November 2001 (B.S. vom 20. Dezember 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 4. Juli 2001 (B.S. vom 25. Juli 2001)]

    [Art. 428bis - Ausserdem können Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union den Rechtsanwaltstitel tragen oder den Rechtsanwaltsberuf ausüben, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

    1. wenn sie Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sind, wie erwähnt in Artikel 1 Buchstabe a) der Europäischen Richtlinie vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen, und aus denen hervorgeht, dass der Inhaber die berufliche Qualifikation besitzt, um in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Zugang zum Rechtsanwaltsberuf zu bekommen,

    2. wenn sie folgende Unterlagen vorlegen:

    1. einen Leumundsnachweis,

    2. einen Nachweis darüber, dass sie nie in Konkurs geraten sind,

    3. einen Nachweis darüber, dass in der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs kein schwerwiegender Fehler begangen worden ist und dass kein strafrechtlicher Verstoss vorliegt, der zu einer einstweiligen Amtsenthebung oder zu einem Verbot der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs führen könnte,

    4. [eine Auflistung der Lehrstoffe, über die der Bewerber zur Erlangung seines unter Nr. 1 erwähnten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises geprüft worden ist, sowie den Nachweis einer eventuellen Berufserfahrung,]

    3. wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben, die [je nach Rechtsanwaltschaft, bei der sie sich eintragen lassen wollen, von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften oder von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften] organisiert wird, falls die Ausbildung, die sie erhalten haben, sich auf Lehrstoffe bezogen hat, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die das belgische Diplom eines Lizentiaten der Rechte abdeckt[, es sei denn, die von den Betreffenden in ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse können diese wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen].

    [Unbeschadet des Artikels 428nonies ist es den Bewerbern, die die vorerwähnten Bedingungen erfüllen, erlaubt, den Rechtsanwaltseid zu leisten. Sie werden von der durch das belgische Recht auferlegten Praktikumspflicht befreit und können ihre Eintragung in das Kammerverzeichnis beantragen, vorausgesetzt, sie haben in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Praktikum absolviert, das zur Eintragung bei einer Rechtsanwaltschaft dieses Staates berechtigt. Sie werden von der Praktikumspflicht ebenfalls befreit, wenn diese Pflicht durch das Rechtssystem des Staates, in dem sie ihr Diplom erhalten haben, oder des Staates, dessen Staatsangehöriger sie sind, nicht auferlegt ist. In den anderen Fällen ist es den Bewerbern, die die oben erwähnten Bedingungen erfüllen, erlaubt, den Rechtsanwaltseid zu leisten und ihre Eintragung in die Liste der Praktikanten zu beantragen, unbeschadet Artikel 428nonies. Es gelten für sie alle Praktikumsverpflichtungen, die aus dem Gesetz, aus den Verordnungen [der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften oder der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, je nach Rechtsanwaltschaft, bei der sie sich eintragen lassen wollen,] und aus der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltschaft, für die sie ihre Zulassung beantragen, hervorgehen.]]

    [Art. 428 bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 2. Mai 1996 (B.S. vom 15. Mai 1996); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe d) ersetzt durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); einziger Absatz Nr. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 4. Juli 2001 (B.S. vom 25. Juli 2001) und Art. 11 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); einziger Absatz Nr. 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 27. März 1998 (B.S. vom 12. Mai 1998) und abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 4. Juli 2001 (B.S. vom 25. Juli 2001)]

    [Art. 428ter - § 1 - [Je nach Rechtsanwaltschaft, bei der die Eintragung beantragt wird, ist die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen...

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