4 SEPTEMBER 2002 - Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 1978 zur Festlegung der Genehmigungsbedingungen der Lehrverträge und Lehrabkommen in der Ständigen Weiterbildung des Mittelstandes

Die Regierung der Deutschsprachigen gemeinschaft,

Aufgrund des Dekretes vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, abgeändert durch die Dekrete vom 20. Mai 1997, 29. Juni 1998, 14. Februar 2000 (I), 14. Februar 2000 (II), 23. Oktober 2000 und 25. Juni 2001;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 1978 zur Festlegung der Genehmigungsbedingungen der Lehrverträge und Lehrabkommen in der Ständigen Weiterbildung des Mittelstandes, insbesondere Artikel 13, abgeändert durch die Erlasse vom 7. Juni 1989, 8. November 2001 und 11. Juli 2002;

Aufgrund des am 20. März 2002 abgegebenen Gutachtens des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen;

Aufgrund des am abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund der am erteilten Einwilligung des Ministers des Haushaltes;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung der Tatsache, dass es den beim Abschluss mittelständischer Lehrverträge beteiligten Vertragsparteien und den für die Führung der Sozialdokumente zuständigen Sozialsekretariaten ohne zeitliche Verzögerung ermöglicht werden muss, ab Beginn des Ausbildungsjahres 2002-2003 neue Richtsätze für die Auszahlung der monatlichen Mindestzulage für Lehrlinge zu berücksichtigen;

Auf Vorschlag des Ministers für Unterricht und Ausbildung, Kultur und Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - Der Punkt 13 des Artikels 13 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 1978 zur Festlegung der Genehmigungsbedingungen der Lehrverträge und Lehrabkommen in der Ständigen Weiterbildung des Mittelstandes, abgeändert durch die Erlasse vom 7. Juni 1989, 8. November 2001 und 11. Juli 2002, wird durch folgenden Text ersetzt :

13. dem Lehrling eine monatliche Mindestzulage in nachfolgender Höhe zu zahlen:

a) im 1. Jahr der Fachkurse zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember : euro 180,00

b) im 1. Jahr der Fachkurse zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni : euro 180,00

c) im 2. Jahr der Fachkurse...

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