3. JUNI 2014 - Ministerialerlaß über den Genehmigungsantrag für die Benutzung der öffentlichen Straßennetze und zur Bestimmung des Begriffs von deren geringfügiger Inanspruchnahme

Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,

Aufgrund des Dekrets vom 19. März 2009 über die Erhaltung des regionalen öffentlichen Straßen- und Wasserstraßennetzes, insbesondere des Artikels 3 § 4;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2012 zur Ausführung von Artikel 3 § 4 des Dekrets vom 19. März 2009 über die Erhaltung des regionalen öffentlichen Straßen- und Wasserstraßennetzes;

Aufgrund des auf der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 54.719/4 des Staatsrates vom 8. Januar 2014;

Aufgrund des am 21. Februar 2014 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 3. April 2014 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

In der Erwägung, dass sich die unter Artikel 2 Ziffer 6° aufgeführten Inanspruchnahmen über einen beschränkten Raum erstrecken und für den Direktverkauf von nicht oder gering verarbeiteten Erzeugnissen der Landwirte, der anerkannten Erzeugergemeinschaften oder der vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassenen Erzeuger- bzw. Verarbeitungsgenossenschaften bestimmt sind;

In der Erwägung, dass derartige Verkaufsstellen daher mit dem Lebensumfeld der Anwohner vereinbar sind;

In der Erwägung, dass das Risiko der Entstehung von durch die öffentliche Abfuhr zu entsorgendem Abfall auf der öffentlichen Straße nach dem Kauf von Erzeugnissen durch Verbraucher im Übrigen sehr niedrig ist, wenn diese Erzeugnisse aus dem Direktverkauf durch Landwirte, anerkannte Erzeugergemeinschaften oder vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassene Erzeuger- bzw. Verarbeitungsgenossenschaften stammen,

Beschließt :

Artikel 1 - Der Genehmigungsantrag ist sechzig Kalendertage vor Beginn der geplanten Inanspruchnahme bzw. der in Auftrag gegebenen Arbeiten oder wenigstens dreißig Tage davor, wenn die besagten Arbeiten das betroffene öffentliche Straßennetz nur oberflächlich belasten, bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.

Der Genehmigungsantrag wird mithilfe des Formulars gestellt, das diesem Erlass als Anlage beigefügt ist.

  1. 2 - Eine geringfügige Inanspruchnahme stellen folgende Gegenstände und Anlagen dar:

    1. die Pumptränken;

    2. die Fischerboote;

    3. die Fischkisten;

    4. die Gedenksteine;

    5. die öffentlichen Müllbehälter und Bänke;

    6. die Verkaufsstellen der Landwirte, der anerkannten Erzeugergemeinschaften oder der vom...

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