18. OKTOBER 2002 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Vernichtung gewisser Wildarten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, insbesondere des Artikels 7, ersetzt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, des Artikels 8, ersetzt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, des Artikels 9, aufgehoben durch das Dekret vom 19. Juli 1985 und wiedereingeführt durch das Dekret vom 14. Juli 1994, des Artikels 12bis , eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994, des Artikels 30bis , ersetzt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und des Artikels 30ter , eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994;

Aufgrund der am 10. Oktober 2001, am 14. November 2001, am 12. Dezember 2001 und am 9. Januar 2002 abgegebenen Gutachten des "Conseil supérieur wallon de la Chasse" (Wallonischer hoher Rat für das Jagdwesen);

Aufgrund des Beschlusses der Regierung über den Antrag auf ein Gutachten des Staatsrates, das dieser innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat abgeben muss;

Aufgrund des am 3. Juli 2002 in Anwendung von Artikel 84, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 33.280/4;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und der ländlichen Angelegenheiten;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Allgemeines

Artikel 1 - Jede Person, die die Vernichtung mit Hilfe einer Feuerwaffe oder mit einem gesetzmässig gehaltenen Raubvogel ausübt, muss Inhaber eines für die laufende Jagdsaison gültigen Jagdscheins sein.

Diese Pflicht findet jedoch nicht Anwendung auf:

  1. die vereidigten Jagdhüter und die Beamten sowie Beauftragten der Abteilung Natur und Forstwesen, ausser im Falle der Benutzung eines Raubvogels;

  2. die Mitglieder der "Bird Control Units" der Militärflugplätze, ausser im Falle der Benutzung einer Feuerwaffe.

    Art. 2 - Jeder Antrag auf eine in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erforderlichen Vernichtungsgenehmigung muss mit einem bei der Post aufgegebenen Einschreiben oder gegen Empfangsbescheinigung beim Minister oder im Falle einer Vollmachtserteilung beim örtlich zuständigen und hierunter den "Bevollmächtigten" genannten Direktor des Zentrums der Abteilung Natur und Forstwesen eingereicht werden.

    Er muss:

  3. durch das Ausmass der bestehenden oder drohenden Schäden begründet werden;

  4. die Art des betroffenen Wildes und die geschätzte Anzahl Tiere, die zu vernichten sind, angeben;

  5. die Namen, Vornamen und Anschrift der Personen, die die Vernichtung vornehmen sowie für jede Person die Nummer ihres Jagdscheins angeben;

  6. unter Gefahr der Unzulässigkeit die verbindliche Zusage des Betroffenen angeben, die Anwesenheit des Forstdienstes jederzeit zuzulassen, um die bestehenden Wildbestände sowie die Gesetzmässigkeit der Massnahmen zu überprüfen;

  7. bescheinigen, dass keine Fütterung während der Jagdzeiten vorgenommen worden is.

    Die Genehmigung bestimmt:

  8. die Höchstanzahl zu erlegender Tiere und gegebenenfalls eine Mindestanzahl;

  9. die Vernichtungsmethode(n).

    Die Vernichtungsgenehmigungen haben eine Gültigkeit von einem Monat. Sie können erneuert werden.

    Der Minister oder dessen Bevollmächtigter ist berechtigt, jederzeit einer Vernichtungsgenehmigung ein Ende zu setzen, wenn die Umstände, die diese rechtfertigen, nicht mehr bestehen.

    Der Minister oder dessen Bevollmächtigter übermittelt dem weidmännischem Rat die Abschrift jeder Vernichtungsgenehmigung, die für die Gebiete, für die der Rat zuständig ist, erteilt wird. Wenn er in Anwendung von Absatz 3 einer dieser Genehmigungen ein Ende setzt, übermittelt er ebenfalls dem weidmännischem Rat eine Abschrift seines Beschlusses.

    Art. 3 - Jede Person, die die Vernichtung vornimmt, ist verpflichtet, auf Verlangen der in Artikel 24 des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd erwähnten Bediensteten das Folgende vorzuzeigen:

  10. die in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gegebenenfalls erforderliche Vernichtungsgenehmigung;

  11. ihr Jagdschein, wenn dieser in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erfordert wird.

    Art. 4 - Die Benutzung von Feuerwaffen und von Munitionen im Rahmen der Vernichtung muss dieselben Bedingungen wie diejenigen, die im Erlass der Exekutive vom 4. Juni 1987 zur Regelung des Gebrauchs von Feuerwaffen und ihrer Munitionen im Hinblick auf die Ausübung der Jagd in der Wallonischen Region vorgesehen sind, erfüllen.

    Art. 5 - Der Transport jegliches in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vernichteten oder gefangenen Wildtiers ist ganzjährig erlaubt, gegebenenfalls unter Beachtung der durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2001 zur Regelung des Transports von erlegtem Grosswild, um dessen Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, auferlegten Bedingungen.

    KAPITEL II - Vernichtung im Interesse der Fauna und der Flora und zwecks der Vorbeugung von erheblichen Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen und Gewässern

    Abschnitt 1 - Vernichtung des Schwarzwildes

    Art. 6 - Die Vernichtung des Schwarzwildes darf nur zwecks der Vorbeugung erheblicher Schäden an Kulturen erfolgen.

    Es ist verboten, die Vernichtung des Schwarzwildes ohne die vorherige Genehmigung des Ministers oder dessen Bevollmächtigten vorzunehmen.

    Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn sie dem Überleben des betroffenen Wildbestandes nicht schadet und unter der Bedingung, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, die allein die erheblichen Schäden an Kulturen verhindern kann.

    Art. 7...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT