8. MAI 2008 - Erlass der Regierung zur Genehmigung der Geschäftsordnung der Einspruchskammer für die Autonome Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Auf Grund des Dekretes vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule, insbesondere Artikel 5.63;

Auf Grund des Erlasses der Regierung vom 4. Mai 2006 über die Einspruchskammer für die Autonome Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Auf Vorschlag des für das Unterrichtswesen zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Genehmigung

Artikel 1 - Die in der Anlage zum vorliegenden Erlass enthaltene Geschäftsordnung der Einspruchskammer für die Autonome Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 28. April 2008 wird genehmigt.

In-Kraft-Treten

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt mit Wirkung vom 28. April 2008 in Kraft.

Durchführung

Art. 3 - Der für das Unterrichtswesen zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Eupen, den 8. Mai 2008

Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft:

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden,

K.-H. LAMBERTZ

Der Minister für Unterricht und wissenschaftliche Forschung,

O. PAASCH

Anlage zum Erlass der Regierung 3555/EX/Vi/B/III vom 8. Mai 2008

Geschäftsordnung der Einspruchskammer der Autonomen Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Sitz der Einspruchskammer

Artikel 1 - Der Sitz der Einspruchskammer, nachstehend Kammer genannt, befindet sich im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Gospertstrasse 1 in 4700 Eupen.

Zusammenstellung der Akte

Artikel 2 - Sobald der Kammer ein Einspruch vorliegt, stellt der Sekretär oder der beigeordnete Sekretär die Akte zusammen. Die Akte enthält alle detaillierten Unterlagen sowie das Inventar dieser Unterlagen.

Benachrichtigung der Parteien und des Präsidenten

Artikel 3 - Der Sekretär oder der beigeordnete Sekretär bestätigt den Parteien innerhalb von drei Arbeitstagen anhand eines Einschreibens mit Rückantwortkarte und anhand eines einfachen Schreibens den Eingang des Einspruchs und teilt ihnen im Auftrag des Präsidenten die Liste der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Kammer mit. Der Sekretär kann die Parteien auffordern zusätzliche Dokumente zu übermitteln.

Ausser im Falle höherer Gewalt, deren Zulässigkeit im Ermessen der Einspruchskammer liegt, gilt die in Absatz 1 angeführte Mitgliederliste ab dem 3. Arbeitstag nach dem Versanddatum als ordnungsgemäss zugestellt.

Der Sekretär oder der beigeordnete Sekretär händigt die Akte umgehend dem Präsidenten aus und teilt ihm das Datum mit, an dem die Kammer spätestens...

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