19. DEZEMBER 2013 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt über die Gründung des Rates für Internationale Kooperation Wallonie-Brüssel

Artikel 1. Im Rahmen des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

- "Rat": der Rat für Internationale Kooperation Wallonie-Brüssel;

- "Regierungen": die Regierung der Französischen Gemeinschaft, die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und die Regierung der Wallonischen Region;

- "Kollegium": das Kollegium der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt;

- "Minister": die Minister mit den internationalen Beziehungen und/oder der internationalen Kooperation in ihrem Zuständigkeitsbereich;

- "Entwicklungsland": Länder die laut Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als Entwicklungsländer gelten.

Art. 2. Der Rat spielt eine Beraterrolle gegenüber den Regierungen und dem Kollegium in der Ausarbeitung und der Umsetzung der Politiken, die in den Zuständigkeitsbereich der Vertragsparteien fallen und die mit beziehungsweise gegenüber den Entwicklungsländern ausgearbeitet werden.

Unbeschadet der einschlägigen föderalen Zuständigkeiten formuliert er auf Anfrage der Minister oder aus eigener Initiative jegliche Stellungnahmen und Vorschläge zur allgemeinen internationalen Kooperationspolitik.

Der Rat kann insbesondere:

- den Regierungen und dem Kollegium prioritäre Länder und/oder Regionen und/oder Tätigkeitssektoren vorschlagen, und zwar auf der Grundlage von Modalitäten, die von diesen vereinbart wurden;

- eine Stellungnahme zu jeglichem Vorschlag für das Gesetzesvorhaben im Bereich der internationalen Kooperation abgeben;

- Vorschläge ausarbeiten, insbesondere zur Entwicklungssensibilisierung und -erziehung, zur Einbindung ausländischer Personen beziehungsweise Personen ausländischer Herkunft sowie zur Dezentralisierung der Entwicklungspolitik über eine größere Rolle der lokalen Behörden;

- anlässlich der externen Evaluierung der Politik der Regierungen in den Bereichen Kooperation und internationale Solidarität konsultiert werden und gegebenenfalls neue Vorschläge für die Regierungen und das Kollegium formulieren;

- den Regierungen und dem Kollegium die Festlegung von Qualitätskriterien der internationalen Kooperationspolitik vorschlagen;

- in Absprache mit den Ministern ein jährliches Forum mit allen Entwicklungsakteuren organisieren.

Art. 3. § 1. Der Rat besteht aus 23 Mitgliedern, die sich auf 14 Delegationen verteilen:

- 4 vom Nationalen Zentrum der Entwicklungszusammenarbeit (C.N.C.D.) bestimmte Mitglieder, darunter...

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