15. MAI 2014 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt zur Einsetzung der französischsprachigen und deutschsprachigen Beratungskommission Belgiens der UNESCO

Auf Grund der Artikel 39, 127, 130, 138 und 139 der Verfassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zu den institutionellen Reformen, insbesondere des Artikels 92bis, § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 der institutionellen Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1980;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen;

Auf Grund des Dekretes des Rates der Französischen Gemeinschaft vom 19. Juli 1993 zur Übertragung der Ausübung gewisser Befugnisse der Französischen Gemeinschaft auf die Wallonische Region und auf die Französische Gemeinschaftskommission;

Aufgrund des Dekretes des Wallonischen Regionalrates vom 22. Juli 1993 zur Übertragung der Ausübung gewisser Befugnisse der Französischen Gemeinschaft auf die Wallonische Region und auf die Französische Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt;

Aufgrund des Dekretes der Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission vom 22. Juli 1993 zur Übertragung der Ausübung gewisser Befugnisse der Französischen Gemeinschaft auf die Wallonische Region und auf die Französische Gemeinschaftskommission;

Aufgrund des Artikels VII, 1. der Vereinbarung vom 16. November 1945 zur Schaffung einer Organisation der Vereinten Nationen für das Erziehungswesen, die Wissenschaft und die Kultur, die vermerkt, dass jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen ergreifen wird, die der spezifischen internen Situation des Mitgliedstaates Rechnung tragen;

Aufgrund der Charta der nationalen Kommissionen für die UNESCO;

In Erwägung, dass es in funktionaler Hinsicht zweckmäßig ist, eine einzige Beratungskommission der UNESCO für die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Deutschsprachige Gemeinschaft und die Französische Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt zu schaffen;

Die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung,

Die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung,

Die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung,

Die Französische Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch ihr Kollegium,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Es wird eine französischsprachige und deutschsprachige Beratungskommission Belgiens der UNESCO geschaffen, nachstehend als "die Kommission" bezeichnet.

Art. 2 - Die Kommission achtet darauf, dass die in Artikel 1 der Charta der nationalen Kommissionen für die UNESCO erwähnten Aufgaben in der Französischen Gemeinschaft, in der Wallonischen Region, in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und in...

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