3. JUNI 2004 - Erlass der Wallonischen Regierung, durch den das « Centre wallon de Recherches agronomiques » (wallonisches Zentrum für agronomische Forschung), die Erlaubnis erhält, sich an dem durch das Gesetz vom 28. April 1958 bezüglich der Pensionen der Personalmitglieder gewisser gemeinnütziger Anstalten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen errichteten Pensionssystem zu beteiligen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1958 bezüglich der Pensionen der Personalmitglieder gewisser gemeinnütziger Anstalten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. Juli 1990 und vom 3. April 1997;

Aufgrund des Dekrets vom 27. März 1985 bezüglich des auf das Personal der von der Wallonischen Region abhängigen gemeinnützigen Anstalten anzuwendenden Pensionssystem, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund des Dekrets vom 3. Juli 2003 zur Schaffung des « Centre wallon de Recherches agronomiques » und des Orientierungs- und Bewertungsausschusses für agronomische Forschungen;

Aufgrund des am 9. März 2004 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 11. März 2004 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 11. März 2004 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Protokolls Nr. 429 des Sektorenausschusses Nr. XVI vom 2. April 2004;

Aufgrund des Beschlusses der Regierung vom 11. März 2004 über den Antrag auf ein Gutachten des Staatsrates, das dieser innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat abgeben muss;

Aufgrund des am 19. Mai 2004 in Anwendung von Artikel 84, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 37.014/4;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und der...

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