23. NOVEMBER 2006 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung des gemeindlichen Programms für ländliche Entwicklung der Gemeinde Bièvre

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 ¸ber institutionelle Reformen, insbesondere Artikel 1, ß 3;

Aufgrund des Dekrets vom 6. Juni 1991 ¸ber die l‰ndliche Entwicklung;

Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats von BiËvre vom 4. April 2002 zur Durchf¸hrung seiner l‰ndlichen Entwicklungsmassnahmen nach dem in den dem vorliegenden Erlass beigef¸gten Unterlagen festgelegten Programm;

Aufgrund des Gutachtens des Regionalausschusses f¸r Raumordnung vom 29. Mai 2006;

In der Erw‰gung, dass die Gemeinde BiËvre nicht in der Lage ist, die Kosten der notwendigen Anschaffungen und Arbeiten alleine zu tragen;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der l‰ndlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus,

Beschliesst :

Artikel 1 - Das Programm f¸r l‰ndliche Entwicklung der Gemeinde BiËvre wird f¸r einen f¸nfj‰hrigen Zeitraum ab dem Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Erlasses genehmigt.

Art. 2 - Der Gemeinde kˆnnen Zusch¸sse f¸r die Durchf¸hrung ihrer Aktion zur l‰ndlichen Entwicklung gew‰hrt werden.

Art. 3 - Diese Zusch¸sse kˆnnen im Rahmen der j‰hrlich zu diesem Zweck verf¸gbaren Haushaltsmittel und unter den vom Minister, zu dessen Zust‰ndigkeitsbereich die l‰ndliche Entwicklung gehˆrt, durch Vereinbarung festgelegten Bedingungen gew‰hrt...

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