9. DEZEMBER 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung des gemeindlichen Programms für ländliche Entwicklung der Gemeinde Léglise

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des Artikels 1 § 3;

Aufgrund des Dekrets vom 6. Juni 1991 über die ländliche Entwicklung;

Aufgrund der Beratung des Gemeinderats von Léglise vom 8. November 2005, durch die beschlossen wird, seine Aktion zur ländlichen Entwicklung zu revidieren;

Aufgrund des Gutachtens des Regionalausschusses für Raumordnung vom 30. September 2010;

In der Erwägung, dass die Gemeinde Léglise nicht in der Lage ist, die Kosten der notwendigen Anschaffungen und Arbeiten alleine zu tragen;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,

Beschliesst :

Artikel 1 - Das gemeindliche Programm für ländliche Entwicklung der Gemeinde Léglise wird für eine Dauer von zehn Jahren ab dem Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Erlasses genehmigt.

Art. 2 - Der Gemeinde dürfen Zuschüsse für die Durchführung ihrer Aktion zur ländlichen Entwicklung gewährt werden.

Art. 3 - Diese Zuschüsse werden im Rahmen der jährlich zu diesem Zweck verfügbaren Haushaltsmittel und unter den vom Minister für ländliche Entwicklung durch Durchführungsvereinbarung festgelegten Bedingungen gewährt.

Art. 4 - Der Bezuschussungssatz wird...

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