30. NOVEMBER 2006 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung des gemeindlichen Programms für ländliche Entwicklung der Gemeinde Gesves

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 ¸ber institutionelle Reformen, insbesondere Artikel 1 ß 3;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches ¸ber die Raumordnung, den St‰dtebau und das Erbe;

Aufgrund des Dekrets vom 6. Juni 1991 ¸ber die l‰ndliche Entwicklung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 20. November 1991 ¸ber die l‰ndliche Entwicklung;

Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates von Gesves vom 24. Mai 2006 zur Genehmigung des gemeindlichen Plans f¸r l‰ndliche Entwicklung;

Aufgrund des Gutachtens des Regionalausschusses f¸r Raumordnung vom 13. September 2006;

In der Erw‰gung, dass die Gemeinde Gesves nicht in der Lage ist, die Kosten der notwendigen Anschaffungen und Arbeiten alleine zu tragen;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der l‰ndlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus,

Beschliesst :

Artikel 1 - Das Programm f¸r l‰ndliche Entwicklung der Gemeinde Gesves wird f¸r einen zehnj‰hrigen Zeitraum ab dem Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Erlasses genehmigt.

Art. 2 - Der Gemeinde kˆnnen Zusch¸sse f¸r die Durchf¸hrung ihrer Aktion zur l‰ndlichen Entwicklung gew‰hrt werden.

Art. 3 - Diese Zusch¸sse werden im Rahmen der j‰hrlich zu diesem Zweck verf¸gbaren Haushaltsmittel und unter den vom Minister, zu dessen Zust‰ndigkeitsbereich die l‰ndliche Entwicklung gehˆrt...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT