13. SEPTEMBER 2007 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung des gemeindlichen Programms für ländliche Entwicklung der Gemeinde Sprimont

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 ¸ber institutionelle Reformen, insbesondere des Artikels 1, ß 3;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches ¸ber die Raumordnung, den St‰dtebau und das Erbe;

Aufgrund des Dekrets vom 6. Juni 1991 ¸ber die l‰ndliche Entwicklung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 20. November 1991 ¸ber die l‰ndliche Entwicklung;

Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats von Sprimont vom 23. Februar 2007 zur Genehmigung des gemeindlichen Programms f¸r l‰ndliche Entwicklung;

Aufgrund des am 13. Mai 2007 abgegebenen Gutachtens des Regionalausschusses f¸r Raumordnung;

In der Erw‰gung, dass die Gemeinde Sprimont nicht in der Lage ist, die Kosten der notwendigen Anschaffungen und Arbeiten alleine zu tragen;

Der Minister der Landwirtschaft, der l‰ndlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus,

Beschliesst :

Artikel 1 - Das gemeindliche Programm f¸r l‰ndliche Entwicklung der Gemeinde Sprimont wird f¸r einen Zeitraum von 10 Jahren ab der Unterzeichnung des vorliegenden Erlasses genehmigt.

Art. 2 - Der Gemeinde d¸rfen Zusch¸sse f¸r die Durchf¸hrung ihrer Aktion zur l‰ndlichen Entwicklung gew‰hrt werden.

Art. 3 - Diese Zusch¸sse werden im Rahmen der j‰hrlich zu diesem Zweck verf¸gbaren Haushaltsmittel und unter den vom Minister, zu dessen Zust‰ndigkeitsbereich die l‰ndliche Entwicklung gehˆrt...

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