21. MÄRZ 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung des gemeindlichen Programms für ländliche Entwicklung der Gemeinde Aywaille

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 ¸ber institutionelle Reformen, insbesondere des Artikels 1, ß 3;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches ¸ber die Raumordnung, den St‰dtebau und das Erbe;

Aufgrund des Dekrets vom 6. Juni 1991 ¸ber die l‰ndliche Entwicklung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 20. November 1991 ¸ber die l‰ndliche Entwicklung;

Aufgrund der Beratung des Gemeinderates von Aywaille vom 13. September 2007 zur Genehmigung des gemeindlichen Programms f¸r l‰ndliche Entwicklung;

Aufgrund des am 20. Dezember 2007 abgegebenen Gutachtens des Regionalausschusses f¸r Raumordnung;

In der Erw‰gung, dass die Gemeinde Aywaille die Kosten f¸r die notwendigen Anschaffungen und Arbeiten nicht alleine tragen kann;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der l‰ndlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus,

Beschliesst :

Artikel 1 - Das gemeindliche Programm f¸r l‰ndliche Entwicklung der Gemeinde Aywaille wird f¸r einen Zeitraum von zehn Jahren, der am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Erlasses beginnt, genehmigt.

Art. 2 - Zusch¸sse kˆnnen der Gemeinde f¸r die Durchf¸hrung ihrer Aktion zur l‰ndlichen Entwicklung gew‰hrt werden.

Art. 3 - Diese Zusch¸sse werden im Rahmen der j‰hrlich zu diesem Zweck verf¸gbaren Haushaltsmittel und unter den vom Minister, zu dessen Zust‰ndigkeitsbereich die l‰ndliche...

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