9. JUNI 2011 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung des gemeindlichen Programms für ländliche Entwicklung der Gemeinde Marche-en-Famenne

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere Artikel 1 § 3;

Aufgrund des Dekrets vom 6. Juni 1991 über die ländliche Entwicklung;

Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates von Marche-en-Famenne vom 15. Januar 2007 zur Einleitung neuer Massnahmen im Bereich der ländlichen Entwicklung;

Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates von Marche-en-Famenne vom 8. November 2010 zur Verabschiedung des Entwurfs des gemeindlichen Programms für ländliche Entwicklung;

Aufgrund des Gutachtens des Regionalausschusses für Raumordnung vom 16. März 2011;

In der Erwägung, dass die Gemeinde Marche-en-Famenne nicht in der Lage ist, die Kosten der notwendigen Anschaffungen und Arbeiten alleine zu tragen;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,

Beschliesst :

Artikel 1 - Das Programm für ländliche Entwicklung der Gemeinde Marche-en-Famenne wird am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Erlasses und für einen zehnjährigen Zeitraum genehmigt.

Art. 2 - Der Gemeinde können Zuschüsse für die Durchführung ihrer Aktion zur ländlichen Entwicklung gewährt werden.

Art. 3 - Diese Zuschüsse werden im Rahmen der jährlich zu diesem Zweck verfügbaren Haushaltsmittel und unter den vom Minister für ländliche Angelegenheiten durch...

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