13. DEZEMBER 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung des gemeindlichen Programms für ländliche Entwicklung der Gemeinde Beauvechain

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des Artikels 1, § 3;

Aufgrund des Dekrets vom 6. Juni 1991 über die ländliche Entwicklung;

Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats von Beauvechain vom 17. Februar 2012 zur Genehmigung des Entwurfs eines gemeindlichen Programms für ländliche Entwicklung;

Aufgrund des Gutachtens des Regionalausschusses für Raumordnung vom 18. April 2012;

In der Erwägung, dass die Gemeinde Beauvechain nicht in der Lage ist, die Kosten der notwendigen Anschaffungen und Arbeiten alleine zu tragen;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,

Beschliesst :

Artikel 1 - Das gemeindliche Programm für ländliche Entwicklung der Gemeinde Beauvechain wird für einen Zeitraum von zehn Jahren ab der Unterzeichnung des vorliegenden Erlasses genehmigt.

Art. 2 - Der Gemeinde dürfen Zuschüsse für die Durchführung ihrer Aktion zur ländlichen Entwicklung gewährt werden.

Art. 3 - Diese Zuschüsse werden im Rahmen der jährlich zu diesem Zweck verfügbaren Haushaltsmittel und unter den vom Minister für ländliche Entwicklung durch Durchführungsvereinbarung festgelegten Bedingungen gewährt.

Art. 4 - Der Bezuschussungssatz...

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