4. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Vorschriften hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstrassen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2011 zur Anpassung der Vorschriften hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstrassen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

Diese Übersetzung ist vom Übersetzungsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen in Brüssel erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

4. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Vorschriften hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstrassen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund der Verfassung, Artikel 37;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte, Artikel 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der Schiffe, Artikel 17ter § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Januar 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. November 1975 zur Billigung und Ausführung des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See, der ihm beigefügten Seestrassenordnung und seiner Anhänge, abgeschlossen in London am 20. Oktober 1972, Artikel 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Artikel 9, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde, Artikel 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003;

Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 1. August 1948 zur Genehmigung der Vorschriften bezüglich der Beförderung von flüssigen Brennstoffen auf Binnenwasserstrassen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1981 zur Einführung der Polizei- und Schifffahrtsordnung für die belgischen Hoheitsgewässer, die Häfen und die Strände der belgischen Küste;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1992 zur Einführung der Schifffahrtsordnung des Kanals Gent-Terneuzen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1992 zur Einführung der Polizeiordnung der Unteren Zeeschelde;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen;

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