23. OKTOBER 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der allgemeinen auf die Natura 2000-Gebiete anwendbaren Vorbeugungsmassnahmen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, nachstehend "das Gesetz" genannt, insbesondere des Artikels 28, § 2 und § 4, Absatz 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Oktober 2008 zur Festlegung bestimmter Modalitäten für die auf die Natura 2000-Gebiete anwendbare Präventivregelung;

Aufgrund des am 13. Oktober 2008 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 45.191/4 des Staatsrats;

Aufgrund des am 8. September 2008 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 23. Oktober 2008 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

In der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft sein nunmehr mehr als dreissig Jahren die Mitgliedstaaten verpflichtet, Massnahmen zur Erhaltung gewisser wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie gewisser natürlichen Lebensräume zu ergreifen und zwar im Anschluss an die Verabschiedung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die wildlebenden Vogelarten (insbesondere seines Artikels 4) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, insbesondere seines Artikels 6;

In der Erwägung, dass die Europäische Kommission eine Mitteilung COM(2000)1 über die Anwendung des Vorsorgeprinzips im Bereich des Umweltschutzes veröffentlicht hat;

In der Erwägung, dass die wallonische Region diese Richtlinien im Rahmen der Abänderungen des Gesetzes 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur umgesetzt hat, und dass die wallonische Region das Vorsorgeprinzip im Bereich des Umweltschutzes in Buch I des Umweltgesetzbuches verankert hat;

In Erwägung der Notwendigkeit, allgemeine auf die gesamten Natura 2000-Gebiete, die Gegenstand eines Bezeichnungserlasses sind, anwendbaren Vorbeugungsmassnahmen zu definieren, um der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Arten sowie der erheblichen Beeinträchtigung der Arten, für die das Gebiet bezeichnet wurde, vorzubeugen;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus,

Beschliesst :

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

- Agrargebiet: Alle Flächen Ackerland, Dauerwiesen, Brachen, Weideland und die für Dauerkulturen bestimmten Flächen, die für das Wirtschaftsjahr vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem als solche angegeben wurden oder in Ermangelung einer derartigen Angabe die Flächen, für die durch jegliche zulässigen Rechtsmittel der Beweis erbracht wird, dass sie vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses diese Zweckbestimmung besassen, sowie ggf. die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude;

- Forstgebiet: die Wälder und Forsten im Sinne des Forstgesetzbuches sowie die Forsten und Wälder, die vom Staat zu militärischen Zwecken oder ihm Rahmen des Strafvollzugs verwaltet werden sowie die Forsten und Wälder, die nach dem Sektorenplan in einem Parkgebiet, einem Wohngebiet oder einem Wohngebiet mit ländlichem Charakter gelegen sind;

- Erhaltungsinsel: Forstparzelle, die auf einem der Verwaltung zur Verfügung zu stellenden Plan kartographisch zu verzeichnen ist und auf der jegliche Form der Bewirtschaftung untersagt ist, um die Alterung des Waldes und den Ausdruck der natürlichen Dynamik zu ermöglichen; auf dieser Parzelle werden die Bäume über das natürliche Absterben hinaus bis zu ihrem Verfall belassen; nur die Kontrolle des Wildes, die Sicherung der Wege und die Organisation der Betreuung von Besuchern werden erlaubt; die im Sinne von Artikel 71, Absatz 2 des Forstgesetzbuches gebildeten vollständigen Uberhälter gelten als...

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